
Bestandsschutzregelung für die Erfüllung der fachlichen Anforderungen im Rahmen der Präqualifizierung
Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Empfehlungen gemäß § 126 Abs.1 Satz 3 SGB V weichen teilweise von den bis 31.12.2010 gültigen, gemeinsamen Empfehlungen der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen ab. Damit sich die Leistungserbringer auf die neuen bzw. geänderten Anforderungen einstellen können, wurde eine auf 3 Jahre befristete Bestandsschutzregelung in die Empfehlungen unter III. aufgenommen.
Diese behandelt ausschließlich die fachlichen Voraussetzungen des fachlichen Leiters! Ergibt sich diesbezüglich eine Änderung beim Leistungserbringer (z.B. Wechsel des fachlichen Leiters) so entfällt der Bestandsschutz!
Gültig ist der Bestandsschutz für Leistungserbringer, die am 31.03.2007 über eine Zulassung gemäß § 126 SGB V verfügten oder über die anschließend vergebenen Abgabeberechtigungen auf Basis der Empfehlungen nach
§ 126 Abs.1 Satz 2 SGB V.
Weitere Informationen zum Bestandsschutz finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbands im Dokument „neue“ Empfehlungen.









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