Pflege: Abrechnung des Entlastungsbetrags

Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Dieser beträgt derzeit pro Monat 125 Euro und kann vom Versicherten zweckgebunden für folgende Leistungen eingesetzt werden:

  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste (inkl. Leistungen der Verhinderungspflege)
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag

Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um eine sogenannte Erstattungsleistung. Das heißt, die Pflegekasse erstattet dem Versicherten gegen Vorlage entsprechender Rechnungen die entstandenen Kosten. Eine Direktabrechnung durch den Pflegedienst ist in der Regel unter Beifügung einer Abtretungserklärung des Versicherten möglich.

Seit 01.01.2019 gilt für die Abrechnung dieser Leistungen eine neue Regelung: Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welchen konkreten der vier genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.

Tipp: Machen Sie diese Angaben direkt auf den abrechnungsrelevanten Belegen, damit die Rechnungen nicht von den Pflegekassen zurückgewiesen werden.