Covid-19-Ausnahmeregelungen für Sonstige Leistungserbringer - Stand 17.09.2020

Der GBA (Gemeinsamer Bundesausschuss) hat gestern in einem Grundlagenbeschluss Ausnahmeregelungen für ärztlich verordnete Leistungen festgelegt, wenn es in einzelnen Regionen zu steigenden Corona-Infektionszahlen kommt.

So kann schnell reagiert bzw. mit vorab definierten Regelungen die Versorgung vor Ort in den betroffenen Regionen unterstützt werden, sobald einzelne Regionen betroffen sind.

Mitteilung des GBA:      https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/894/

 

Folgende Ausnahmeregelungen kann der GBA regional und zeitlich befristet durch einen gesonderten Beschluss kurzfristig in Kraft setzen:

  • Videobehandlung

Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.
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  • Folgeverordnung nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

 

  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von 3 Tage auf 10 Tage verlängert.

 

  • Krankentransport

Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

 

Die folgenden beiden bundesweiten Sonderregelungen – diese gelten unabhängig von regionalen Corona-Ausbruchsgeschehen – hat der GBA gestern verlängert:

  • Heilmittel-Richtlinie (auch Zahnärzte)

Die Geltungsdauer für Heilmittelverordnungen bleibt auf 28 Kalendertage verlängert, bis die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft treten. Hintergrund der Verlängerung ist die Verschiebung des Inkrafttretens der umfassend geänderten Heilmittel-Richtlinien.

  • Krankentransport-Richtlinie

Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten und Personen unter behördlich angeordneter Quarantäne zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen bedürfen weiterhin nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft, spätestens zum 1. Oktober 2020.