Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung
Die einheitlichen Regelungen in den neuen Rahmenverträgen zur Abrechnung der Heilmittelverordnung legen insbesondere Korrekturmöglichkeiten, -form und -zeitpunkt der Verordnung durch den Leistungserbringer fest.
Diese sollen zur Rechtsklarheit zwischen Krankenkassen und den Heilmittelerbringer beitragen.
Überblick der unterschiedlichen Korrekturmöglichkeiten im Heilmittelbereich:
Physiotherapie
Ergotherapie
Logopädie
Podologie
Korrekturen laut Anlage 3, 3a oder 3b müssen innerhalb von 3 Monaten nach Absetzung eingereicht werden, passiert dies nicht fristgerecht, bleibt die Absetzung bestehen.
Für NOVENTI-Abrechnungskunden:
Für Wiedereinreichungen von korrigierbaren Verordnungen nach Anlage 3, 3a oder 3b verwenden Sie bitte das Begleitschreiben für die Abteilung Nachberechnung. Somit können wir, als Ihre Abrechnungsdienstleister eine fristgerechte Wiedereinreichung nachkommen. Einfach Downloaden, ausfüllen und für die Einreichnung verwenden: