NOVENTI azh srzh zrk übernimmt Positionierung der Hygienepauschale für Kunden

In der seit 05.05.2020 gültigen Rechtsverordnung „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ wurde der Zuschuss zu den erhöhten Hygienemaßnahmen für Heilmittel-Leistungserbringer geregelt: Zur Abgeltung der Kosten für die erhöhten Hygienemaßnahmen wegen Corona (z.B. Masken für die Therapeuten) können Sie für jede Heilmittelverordnung, die in dem Zeitraum vom 05.05.2020 bis einschließlich 30.09.2020 in Rechnung gestellt wird, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 € abrechnen (je Verordnung, nicht pro Leistung bzw. Behandlungstermin). Die betreffende Positionsnummer X9944 „Hygienemaßnahmen Corona“   wurde bereits vom GKV-SV festgelegt. Diese Position muss nicht ärztlich verordnet werden.

NOVENTI azh srzh zrk übernimmt für alle Kunden die Abrechnung der Hygienepauschale. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • NOVENTI azh srzh zrk übernimmt bis auf Weiteres die Positionierung der Hygienepauschale für Sie. Ein zusätzliches Aufbringen der Positionsnummer auf der Verordnung durch Sie ist damit nicht notwendig.
  • Die Hygienepauschale kann ab sofort bis einschließlich 30.09.2020 abgerechnet werden (unabhängig vom Verordnungsdatum oder Behandlungsdatum).
  • 1,50 € pro Heilmittelverordnung werden für die Kunden abgerechnet.
  • Die Positionsnummer ist für die Patienten zuzahlungsfrei.
  • Es ist kein gesonderter Leistungserbringergruppenschlüssel (LEGS) zu verwenden.
  • Leistungserbringungsdatum ist der letzte Leistungserbringungstag der Verordnung.
  • Bei Zwischenabrechnungen muss diese Hygienepauschale mit der Schlussabrechnung abgerechnet werden.
  • Nachberechnungen für bereits zuvor abgerechnete Verordnungen (vor dem 05.05.2020) sind nicht möglich.