Frühförderung Sachsen - Änderungen bei Vergütung & Abrechnung

Tipps zur Abrechnung seit 01.01.2020 - Neuer Vertrag zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder (Landesrahmenvereinbarung für Komplexleistungen)

Seit 1. August 2019 gilt in Sachsen ein neuer Vertrag zur Umsetzung der Verordnung zur Früherken-nung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Kinder, die neue Landesrahmenvereinbarung für Komplexleistungen.
 

Nach einer Übergangsfrist bis 31.12.2019 haben sich seit 01.01.2020 damit die Vergütung sowie Abrechnung der medizinisch- therapeutischen Leistungen in Sachsen geändert.

  • Bei Verordnungen ab dem 01.01.2020 erfolgt die Vergütung der medizinisch- therapeutischen Leis-tungen ausschließlich an die Interdisziplinären Frühförderstellen.
  • Therapeuten, die Leistungen im Rahmen einer Kooperation mit einer Interdisziplinären Frühförder-stelle erbringen, erhalten ihre Vergütung deshalb von der entsprechenden Frühförderstelle und nicht mehr wie bisher, direkt vom zuständigen Kostenträger. 
  • Der neue Förder- und Behandlungsplan (FBP) hat in den Kopfdaten ein entsprechendes Feld für die Ausstellung des FBP.
  • Wurden noch alte FBP genutzt bzw. befinden sich im Umlauf, erfolgt die eindeutige Abgrenzung durch das Ausstelldatum des Arztes auf der Seite 6.

Zu Besonderheiten bei Verordnungen, die bis zum 31.12.2019 ausgestellt wurden, haben Kunden der NOVENTI azh srzh zrk bereits detaillierte Informationen erhalten. NOVENTI azh srzh zrk ist spezialisiert auf die Abrechnung von Frühförderung mit gesetzlichen Kostenträgern und Privatpatienten. Über 35.000 Kunden, darunter auch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden,  werden regelmäßig über gesetzliche Änderungen und Besonderheiten informiert. Bei Fragen rund um die Abrechnung steht ein geschulter persönlicher Ansprechpartner bereit.

Beratung unter 0 89/ 9 21 05 – 4 44 

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