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Abrechnung der Hygienepauschale - gut zu wissen

Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu Hygienemaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die sogenannte Hygienepauschale beschlossen. Die aktuell gültigen Regelungen dazu veröffentlicht der GKV-Spitzenverband regelmäßig - hier finden Sie die Informationen für den Bereich Heilmittel.

Die Hygienepauschale kann weiterhin bis 30.06.2022 abgerechnet werden. 

Was ist die Hygienepauschale?

Die Hygienepauschale bietet im Rahmen der HygPV innerhalb einer festgelegten Frist einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung.

Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden.

 

Wie wird die Hygienepauschale mit den Kostenträgern abgerechnet?

GKV

Seit Mai 2020 können Leistungserbringer aus den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie die Hygienepauschale im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bei gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen.

Für alle Heilmittelbereiche wird die Positionsnummer X9944 verwendet, die wir als Abrechnungsdienstleister für unser KundInnen automatisiert hinterlegen und abrechnen.

Anleitung Eintragungen auf Muster 13

PKV

Auch bei der PKV wird die pandemiebedingte Extravergütung von 1,50 Euro je Behandlung in einem vorgegebenen Zeitraum anerkannt und erstattet.

Wie lange kann die Hygienepauschale noch abgerechnet werden?

Die Entscheidung darüber, wie lange die Hygienepauschale von Leistungserbringern abgerechnet werden kann wird auf politischer Ebene getroffen und kann jederzeit aktualisiert werden.

Aktueller Stand (29.03.2022):  Die Hygienepauschale kann weiterhin bis 30.06.2022 abgerechnet werden. 

Mit Beendigung der Regelung entfällt ab dem festgelegten Zeitpunkt die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Hygienepauschale. 

 

Welche Folgen hat der Auslauf der Hygienepauschale?

Das Ende der Hygienepauschale betrifft die Leistungserbringer: 

Ab dem Stichtag ist die Hygienepauschale in Höhe von 1,50€  nicht mehr abrechnungsfähig und wird von den Krankenkassen nicht mehr vergütet.

Ausschlaggebend für die Abrechnung ist dabei das Eingangsdatum der Abrechnung bei den Kostenträgern bzw. den gesetzlichen Krankenkassen.

 

 

Unser Tipp zur Hygienepauschale

Leistungserbringer sollten sich über aktuelle Entscheidungen zur Hygienepauschale informieren. Unsere Kunden erhalten dazu bei relevanten Änderungen Informationen in ihre sicheres Postfach ihres OnlineCenters.

Hier finden Sie News für Heilmittelerbringer rund um die Corona-Sonderregelungen

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Susanne Schneider

Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.