Zum 16.03.2021 wurde der bundeseinheitliche Rahmenvertrag für Logopädie durch die Schiedsstelle in Kraft gesetzt.
Die Leistungserbringer müssen diesen Rahmenvertrag gegenüber der zuständigen ARGE innerhalb von 6 Monaten schriftlich (z.B. per Fax oder E-Mail) anerkennen.
Dies gilt nicht für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen.
Ab 01.01.2021 gilt damit nur noch der Vertrag des GKV-Spitzenverbandes. Er löst alle bisherigen Kassenverträge ab.
Hier geht’s zum Vertrag
Wir haben zusammengefasst auf was Logopädinnen und Logopäden bei der ABrechnung mit gesetzlichen Kostenträgern achten sollten.
Abrechnung ab 01.01.2021: Positionsnummern und Leistungsbeschreibung
X3010 Erstdiagnostik
X3011 Bedarfsdiagnostik
X3102 Einzel-Therapie 30 Minuten
X3103 Einzel-Therapie 45 Minuten
X3104 Einzel-Therapie 60 Minuten
X3220 Gruppen-Therapie 2 Patienten 45 Minuten
X3223 Gruppen-Therapie 2 Patienten 90 Minuten
X3222 Gruppen-Therapie 3-5 Patienten 45 Minuten
X3224 Gruppen-Therapie 3-5 Patienten 90 Minuten
X9901 Hausbesuch (Einsatzpauschale inkl. Wegegeld)
X3302 Bericht des LE an den Arzt
X3303 Bericht auf besondere Aufforderung
Die Diagnostik besteht aus der Erst-und Bedarfsdiagnostik. Sie ist die Grundlage der Therapie. Diagnostik und Therapie erfolgen nicht am selben Tag.
Erstdiagnostik (60 Minuten):
- Abrechnung bei der ersten Verordnung eines Verordnungsfalles
- Abrechnung bei Wechsel des LE durch den Versicherten innerhalb eines Verordnungsfalles
Bedarfsdiagnostik (30 Minuten):
- Abrechnung bei Notwendigkeit während des Behandlungsverlaufes
- Abrechnung ab der 2. VO möglich
Je Kalenderjahr können insgesamt bis zu 2 Einheiten Diagnostik erbracht werden, entweder 1x Erstdiagnostik + 1x Bedarfsdiagnostik oder 2x Bedarfsdiagnostik
X3302: Anhang A: über das Verordnungsformular Muster 13 angefordert (Bericht i.S. § 13 Absatz 2 lit. d, § 16 Absatz 7 HeilM-RL oder § 11 Absatz 2 lit. c, § 15 Absatz 5 HeilM-RL ZÄ)
X3303: Anhang B: kann vom Arzt oder dem Medizinischen Dienst angefordert werden (kein Bericht i.S. § 13 Absatz 2 lit. d, § 16 Absatz 7 HeilM-RL oder § 11 Absatz 2 lit. c, § 15 Absatz 5 HeilM-RL ZÄ). Dieser Bericht ist der Abrechnung beizufügen.
Anhang C: Erstellung des Berichtes
Behandlung in Einrichtungen
Nach § 11 Absatz 2 HeilM-RL bzw. § 9 Absatz 2 HeilM-RL ZÄ.
Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, gegebenenfalls darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung, ist ausnahmsweise ohne Verordnung eines Hausbesuchs außerhalb der Praxis möglich, soweit die Versicherten ganztägig eine Fördereinrichtung besuchen und die Behandlung in dieser Einrichtung stattfindet.
Voraussetzung: besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen oder strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (z.B. bei behördlich festgestelltem Förderstatus)
Therapieziel darf nicht gefährdet werden.
Darauf sollten Logopädinnen und Logopäden achten - die wichtigsten Tipps
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- Parallelbehandlungen sind unzulässig (Erreichung desselben Therapieziels innerhalb derselben Diagnosegruppe)
- Am Aufnahme- und Entlassungstag einer stationären Behandlung ist die Leistungserbringung möglich.
- Verwendung von Korrekturmitteln sind unzulässig.
- Bestätigung der Leistung mit Behandlungsdatum und Regelbehandlungszeit durch den Versicherten
- Die Initialen des Leistungserbringers muss auf der Rückseite vermerkt sein.
- Kann der Versicherte die Leistung nicht selbst bestätigen, muss auf der Rückseite ein Hinweis zur unterschreibenden Person und Grund vermerkt sein.
- Versicherte, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Leistung selber bestätigen.
- Behandlungsabbruch ist auf der Rückseite zu dokumentieren.
- Gültigkeit der VO:
- VO bis zu 10 Einheiten: 7 Monate nach dem Ausstellungsdatum
- VO bis zu 20 Einheiten/LHB/BVB: 9 Monate nach dem Ausstellungsdatum
- Verjährung tritt nach 9 Monaten ein, gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Behandlungen abgeschlossen worden sind.
- Der LE muss bei Vorlage der VO prüfen, dass die Daten des KT eingetragen sind. Stellt sich später heraus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung nicht bei dem angegeben KT versichert ist, bleibt die auf der VO angegebene KK trotzdem für die Abrechnung der Leistung zuständig. Die tagesaktuelle Zuordnung der Heilmittelkosten und der entsprechende Zuzahlungsausgleich erfolgt im Innenverhältnis der KK.
- Ermöglicht die KK die nachträgliche Korrektur, gilt das folgende Verfahren: Die KK setzt die VO ab und gibt einmalig die Möglichkeit auf einer Verordnungskopie die fehlende(n) Angabe(n) zu korrigieren und/oder zu ergänzen. Die Korrektur/Ergänzung muss innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden. Danach ist eine Korrektur nicht mehr möglich. Es entsteht eine Bearbeitungsgebühr von 40 EUR. Die nachträgliche Korrektur ist bei folgenden Punkten möglich: Personalienfeld (Status und Betriebsstättennummer), Behandlungseinheiten/Verordnungsmenge, Heilmittel, Therapiefrequenz, Leitsymptomatik, nachträgliche Korrektur des Behandlungsdatums, der Regelbehandlungszeit und der Initialen des LE, Behandlungsabbruch, Stempel/Unterschrift LE. In allen anderen Fällen muss die Korrektur vor Einreichung zur Abrechnung bei der KK erfolgt sein.
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