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Podologie – Rahmenvertrag und Heilmittelrichtline

Für Podologen gilt seit 1.1.2021 nicht nur die neue Heilmittelrichtlinie, sondern auch der bundeseinheitliche Rahmenvertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Leistungen der Podologie. 

Was müssen Podologen bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Kostenträgern achten, um Absetzungen oder Rezepteinbehalte zu vermeiden?

Antworten auf die häufigsten Fragen, die bei unserem Kundenservice Abrechnung dazu eingehen, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.

Abrechnungsfähige Heilmittelpositionsnummern

Die größte Änderung die der bundeseinheitliche Rahmenvertrag mit sich bringt, betrifft die abrechnungsfähigen Heilmittelpositionsnummern (HPNR), die sich ab 1.1.2021 wie folgt gelten:

Heilmittel

Heilmittelpositionsnummer HPNR

Podologische Hornhautabtragung

78010

Podologische Nagelbearbeitung

78010

Podologische Komplexbehandlung

78010/78020

Podologische Behandlung (klein)

78010

Podologische Behandlung (groß)

78020

Podologische Befundung

78030

Hausbesuch (groß)

79933

Hausbesuch in soz. Einrichtung (klein)

79934

Eingangsbefundung*

78040

Therapiebericht der Diagnosegruppe UI 2* 78530
 

*neu seit 01. November 2023

Besonderheiten Therapiezeiten

Für die Heilmittelpositionsnummern 78010 und 78020 sind Regelleistungszeiten, Therapiezeiten und Zeiten für Vor- und Nachbereitung inkl. Dokumentation vorgegeben. Die Zeiten für Vor- und Nachbereitung können delegiert werden, müssen also nicht von der Person durchgeführt werden, die Regelleistungszeit/Therapiezeit erbringen.

 

Regelleistungszeit

Therapiezeit

Vor-/Nachbereitung, Dokumentation

 

78010  

35 Minuten

20 Minuten

15 Minuten

78020

50 Minuten

35 Minuten; ab 21. Minute abrechnungsfähig

15 Minuten

 

Die Heilmittelpositionsnummer Podologische Befundung 78030 kann zusätzlich zu jeder Behandlung abgerechnet werden. Die Befundposition ist nicht bei den Maßnahmen auf der Rückseite des Verordnungsmuster 13 anzugeben.

Die Therapiezeit wird bei einer verordneten podologischen Komplexbehandlung vom Leistungserbringer ermittelt. 

Bei einer Nagel- oder Hornhautbehandlung über 20 Minuten Therapiezeit kann KEINE Behandlung groß abgerechnet werden. Nagelbearbeitung oder Hornhautabtragung sind immer mit 78010 zzgl. 78030 abzurechnen.

Darauf sollten PodologInnen achten - 6 wichtige Tipps

1. Podologen müssen den neuen Rahmenvertrag gegenüber der zuständigen ARGE innerhalb von 6 Monaten, bis spätestens 30.06.2021, schriftlich anerkennen. Dies gilt nicht für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen.

2. Am Aufnahme- und Entlassungstag einer stationären Behandlung ist die Leistungserbringung möglich.

3. Kann der Versicherte die Leistung nicht selbst bestätigen, muss auf der Rückseite ein Hinweis zur unterschreibenden Person und Grund vermerkt sein.

4. Die Initialen des abgebenden Leistungserbringers/Podologen muss auf der Rückseite vermerkt sein.

5. Verjährung tritt nach 9 Monaten ein, gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Behandlungen abgeschlossen worden sind.

6. Nach drei Behandlungen ist eine Zwischenrechnung oder Teilabrechnung möglich.

 

Nachträgliche Korrekturen Podologie

Eine nachträgliche Korrektur der Verordnung Muster 13 ist bei folgenden Punkten möglich (nur nach Vorgabe der Krankenkasse):

  • Personalienfeld (Status und Betriebsstättennummer),
  • Behandlungseinheiten (Angabe der Behandlungsmenge fehlt),
  • Therapiefrequenz, Diagnosegruppe, Leitsymptomatik,
  • nachträgliche Korrektur des Behandlungsdatums, der Leistung und der Initialen des Leistungserbringers

Ermöglicht der Kostenträger die nachträgliche Korrektur, gilt:

  • Die Krankenkasse setzt die Verordnung ab und gibt einmalig die Möglichkeit auf einer Verordnungskopie die fehlende(n) Angabe(n) zu korrigieren und/oder zu ergänzen.
  • Die Korrektur/Ergänzung muss innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden.
    Danach ist eine Korrektur nicht mehr möglich.
    Die Krankenkasse erhebt hier Bearbeitungsgebühr von 40 Euro.

In allen anderen Fällen muss die Korrektur vor Einreichung zur Abrechnung bei der Krankenkasse erfolgt sein. 

Lesen Sie unseren Tipp zur Änderung der Heilmittelverordnung.

Rückseite Muster 13 - das müssen PodologInnen beim Ausfüllen beachten!

Die komplette Schritt-für-Schritt-Anleitung für das Muster 13 inkl. der Vorderseite und den Eintragungen des verordnenden Arztes finden Sie hier. Auf der Verordnungsvorderseite sind die Ziffern 1-18 zu finden.

Schritt-für-Schritt-Anleitung Muster 13 inkl. der Vorderseite und den Eintragungen des verordnenden Arztes finden Sie hier.
 

IK des Leistungserbringers - Bitte tragen Sie Ihre IK-Nummer auf der Vorderseite der Verordnung ein. Kunden der NOVENTI azh srzh zrk können dieses Feld leer lassen.

Eintragungen PodologInnen auf der Rückseite

19. Datum der Leistungsabgabe - Datum der tatsächlichen Leistungsabgabe muss angegeben werden. Änderungen können nur nach erneuter Unterschrift des Patienten und Datumsangabe der Änderung vorgenommen werden.

20. Maßnahmen - Bitte Maßnahmen leserlich angeben und Begründungen bei Behandlungsunterbrechungen berücksichtigen. Für Podologen sind die Bezeichnungen „Behandlung groß“ oder „Behandlung klein“ und bei durchgeführtem Hausbesuch mit „Hausbesuch“ zu ergänzen.

21. Leistungserbringer - Hier ist das Kürzel des behandelnden Leistungserbringers vorgesehen. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, es sind die Initialen mit mind. zwei Buchstaben, bspw. die Anfangsbuchstaben des Vor- und Zunamen, des behandelnden Therapeuten einzutragen. Die Eintragung kann auch durch Empfangs-/Verwaltungspersonal oder per Stempel erfolgen.

22. Unterschrift des Versicherten - Bitte lassen Sie den Patienten die erfolgten Leistungen unterschreiben. Bei abweichenden Unterschriften (z.B. Pfleger, Angehöriger) ergänzen Sie bitte einen erklärenden Vermerk.

23. Rechnungs- und Belegnummer - Als Kunde der NOVENTI azh srzh zrk können Sie diese Felder freilassen. Den Eintrag übernimmt die NOVENTI azh srzh zrk. 

24. Behandlungsabbruch - Datum und Begründung müssen vom Leistungserbringer eingetragen werden. Wenn der Patient bereits VOR Beendigung der laufenden Behandlungsserie eine neue Verordnung vorlegt, kann ein Behandlungsabbruch mit Begründung erfolgen und mit der neuen Verordnung begonnen werden.

25. Abweichung der Frequenz - Hier müssen die Änderungen dokumentiert werden.

  • Frequenzabweichungen bis 2 Werktage sind ohne Information des Arztes möglich. Ab 2 Werktagen muss für Frequenzabweichungen aus therapeutischen Gründen das Einvernehmen des Arztes sichergestellt und auf der Verordnung dokumentiert werden.
  • Liegt die Behandlungsunterbrechung unter 12 Wochen (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub), bleibt die Verordnung gültig. Unterbrechungen brauchen nicht auf der VO dokumentiert werden. (vgl. § 16 Abs. 4 Satz 5 Heilmittel-Richtlinie)
  • Bei einer Unterbrechung von mehr als zwölf Wochen nach der letzten Behandlung verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

26. Stempel und Unterschrift des Leistungserbringers - Diese sind seitens des Leistungserbringers (zugelassener Leistungserbringer oder bei existierender Vertretungsregelung Vertreter) Voraussetzung, um die Verordnung abzurechnen.

27. Angabe der Positionierung - Für die Positionierung gibt es keine spezifischen Felder, da die Übermittlung an die Kassen grundsätzlich elektronisch erfolgt. Sofern Sie keine Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung haben, machen Sie die Angabe Positionsnummern auf der Rückseite der Verordnung (s. Beispiel). Das Ausfüllen zusätzlicher Formulare ist nicht notwendig. TIPP: Mit dem Zusatzservice "Positionierung" nehmen wir Ihnen diese Tätigkeit ab. Für Kunden der NOVENTI azh srzh zrk bequem buchbar über das OnlineCenter.

Antworten auf die häufigsten Fragen

Jeder Heilmittelbereich hat seine Besonderheiten. Durch das gemeinsame Verordnungsmuster 13, gibt es auch für Podologen Besonderheiten zu beachten. Die häufigsten Fragen und Antworten wurden vom GKV-Spitzenverband und den Berufsverbänden zusammengestellt.

Fragen-und-Antworten-Katalog Podologie

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