Die Sonderregelungen, die wegen Corona 2020 umgesetzt wurden, haben Videobehandlungen als Therapieunterstützung in den Fokus gerückt. Bis 31.03.2021 können nun beispielsweise Videobehandlungen als Unterstützung für verordnete Therapiemaßnahmen im Heilmittelbereich eingesetzt und abgerechnet werden. Diese Möglichkeit hilft dabei möglichst kontaktarm die laufende Behandlung von Patienten weiterzuführen und die Genesung zu fördern.
Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben festgelegt, dass Anbieter von Diensten zur Durchführung von Videosprechstunden einen Nachweis erbringen müssen über:
Grundlage dafür ist Anlage 31b des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä). Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung führen auf ihren Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung nach Anlage 31b vorgelegt haben. Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen.
Die NOVENTI Videosprechstunde ist zertifiziert (Gütesiegelstandard ips®) und offiziell von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als Videodienstanbieter gelistet. Das Tool ist auf allen Endgeräten, vom Smartphone bis Laptop, nutzbar.
Flexibler Patientenkontakt - mobil und ortsunabhängig
Die Betreuung und Behandlung von Patienten, die selber nicht mobil sind oder aus gesundheitlichen Gründen persönliche Kontakte reduzieren, können dank der telemedizinischen Behandlung weiter persönlich betreut werden.
Auch überregionale Beratungen und Erstgespräche werden dadurch ermöglicht. Unabhängig von Ort, Zeit und aktuellen Hygienemaßnahmen, können Leistungserbringer mit den Patienten Kontakt aufnehmen oder laufende Behandlungen unterstützen.
Die Videosprechstunde schafft neue Möglichkeiten für persönliche Online-Betreuung und für die Durchführung individueller Programme als Selbstzahlerleistung.
Die Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (§ 2a der HeilM-RL und § 2a HeilM-RL ZÄ) wurde bis 31.03.2021 verlängert. Damit können auch Videobehandlungen unter Berücksichtigung der Sonderregelungen durchgeführt werden.
Im Rahmen der Sonderregelungen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie können Heilmittel-Behandlungen, sofern sie aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer Videobehandlung stattfinden können, mit Einwilligung der Patienten durchgeführt werden. Diese Sonderregelung ist befristet und gilt für vertragsärztlichen Heilmittelverordnungen :
In diesen Fällen ist auf der Rückseite der Verordnung die Therapie als Videobehandlung „V“ oder „Video“ zu kennzeichnen.
Vor der Videotherapie muss die Einverständniserklärung des Patienten eingeholt werden. Muster dafür werden Nutzern der NOVENTI Videosprechstunde zur Verfügung gestellt.
Unser Tipp: Bei Selbstzahlerangeboten sollte vorab ein Behandlungsvertrag geschlossen werden.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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