Aktuelle Änderungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Folgende Änderungen bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wurden mit den am 4.5.2020 aktualisierten Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung des BMG umgesetzt:

Anhebung des Höchstbetrags

Rückwirkend zum 1. April 2020 wird der Höchstbetrag für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zeitlich befristet bis 30.09.2020 angehoben. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können nun monatlich höchstens 60 Euro statt bislang höchstens 40 Euro abgerechnet werden.

Grundlage ist die „Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung; Covid-19-VSt-SchutzV“, die am 5. Mai 2020 in Kraft getreten ist.

Für die Vergütung gilt der Tag der Leistungserbringung und im Fall einer Kostenerstattung im Sinne von § 40 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) das Kaufdatum.

Wegfall Höchstpreisbindung und Artikelstückelung

Gleichzeitig ist damit die Höchstpreisbindung sowie eine mögliche bisher hinterlegte Stückelung für einzelne Artikel vorübergehend weggefallen.

Die Leistungserbringer können damit auch Preise oberhalb der aktuellen einzelnen (Höchst-) Vertragspreise bei den Pflegekassen abrechnen. Auch die Abgabe von kleineren Mengen (abweichend von den Mengenangaben im Vertrag) ist vorübergehend erlaubt. Folgende Produkte sind betroffen:

  • saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch: 54.45.01.0001
  • Fingerlinge: 54.99.01.0001
  • Mundschutz: 54.99.01.2001
  • Schutzschürzen – Einmalgebrauch: 54.99.01.3001
  • Schutzschürzen – wieder verwendbar: 54.99.01.3002
  • Einmalhandschuhe: 54.99.01.1001
  • Händedesinfektion:  54.99.02.0001
  • Flächendesinfektion: 54.99.02.0002

 

In Bezug auf das Einlieferungs- und Abrechnungsverfahren gibt es keine Änderungen. NOVENTI azh hat  die Obergrenze des Maximalbetrages auf 60 Euro angepasst.