Ab 1. November 2024 tritt die Blankoverordnung Physiotherapie in Kraft, die in § 125a SGB V geregelt ist.
In diesem Artikel erfahren Sie, was es mit der Blankoverordnung auf sich hat, welche Vorteile und Entscheidungsfreiräume sie für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten bietet und was bei der Versorgung und Abrechnung zu beachten ist.
Die Blankoverordnung, basierend auf § 125a SGB V, wird ab dem 1. November 2024 eine neue Säule der physiotherapeutischen Regelversorgung.
Ärztinnen und Ärzte stellen weiterhin die Diagnose und entscheiden über die Notwendigkeit einer Behandlung, legen jedoch bei bestimmten Diagnosegruppen nicht mehr fest, welche Maßnahmen durchgeführt werden. Diese Entscheidungen treffen stattdessen die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten. Hier finden Sie die Informationen des GKV-Spitzenverbandes.
Mit der Einführung der Blankoverordnung erhalten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten bei 114 spezifischen Diagnosen, welche die physiotherapeutische Versorgung der Schulter betreffen, erweiterte Befugnisse in der Therapiegestaltung.
Sie können eigenständig das passende Heilmittel aus der Diagnosegruppe EX auswählen, die Behandlungsfrequenz und -dauer festlegen und die Anzahl der erforderlichen Behandlungseinheiten bestimmen. Zudem können sie verschiedene Heilmittelkombinationen anwenden, um eine individuell angepasste Therapie zu gewährleisten.
Bei der Blankoverordnung behalten Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten die Grundlage einer ärztlichen Indikationsstellung und Verordnung bei, haben jedoch die eigenständige Entscheidungsgewalt über:
• Auswahl der Heilmittel
• Therapiefrequenz
• Dauer der einzelnen Behandlungstermine
• Gesamtdauer der Therapie pro Blankoverordnung
Durch diese Maßnahme können Therapeutinnen und Therapeuten die Therapie flexibler gestalten und somit individueller auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten eingehen. Sie übernehmen damit eine größere Verantwortung für die Versorgung, aber auch hinsichtlich der damit verbundenen Mengen- und Ausgabenentwicklung.
Zusätzlich zur bestehenden Vergütung, die im Rahmen der physiotherapeutischen Versorgung nach § 125 Absatz 1 SGB V gilt, wurden drei neue Leistungspositionen eingeführt.
Vor Beginn jeder Therapie ist eine physiotherapeutische Diagnostik erforderlich, die mit 34,34 Euro vergütet wird. Diese umfasst die Festlegung der Therapieziele und die Erstellung eines individuellen Therapieplans. Im Verlauf der Therapie kann bei Bedarf eine weitere Diagnostik vorgenommen werden, die mit 25,76 Euro vergütet wird.
Für den zusätzlichen Aufwand, der durch die Blankoverordnung entsteht, wurde eine „Mehraufwandspauschale“ in Höhe von 55 Euro pro Blankoverordnung vereinbart.
Für die Blankoverordnung wird kein neues Formular bzw. Verordnungsmuster eingeführt.
Besonderheit: Kennzeichnung als Blankoverordnung
Im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ muss gemäß Anlage 29 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) von der oder dem Verordnenden der Text „BLANKOVERORDNUNG“ eingetragen werden.
Für die Blankoverordnung Physiotherapie gilt das Muster 13 für Heilmittelverordnungen. Eine Kennzeichnung als BLANKOVERORDNUNG muss eingetragen sein.
Verpflichtende Angaben auf Muster 13 sind wie üblich einzuhalten.
Rezeptposter Muster 13 mit Schritt-für-Schritt-Anleitung
- inkl. Tipps zur Abrechnung.
Nicht immer sind Verordnungen richtig ausgestellt. Für eine sichere Abrechnung mit den Kostenträgern müssen sie geprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Jede Korrektur einer Verordnung unterliegt bestimmten Bedingungen die eingehalten werden müssen.
Im Feld "Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges" fehlt die Angabe "BLANKOVERORDNUNG".
Möglichkeiten zur Korrektur:
Mit der umfassenderen Versorgungsverantwortung durch die Therapeutin/den Therapeuten geht auch eine größere wirtschaftliche Verantwortung einher. Eine unverhältnismäßige Heilmittel-Mengenausweitung je Versicherten im Rahmen der Blankoverordnung soll vermieden werden. Dafür wird ein Ampelsystem eingeführt, welches diese Steuerungsfunktion übernimmt.
Grüne Ampel | rote Ampel | |
Weichteilläsionen, Arthrosen, | ||
Vorrangiges Heilmittel | bis zu 18 Behandlungseinheiten | ab 19 Behandlungseinheiten |
Ergänzendes Heilmittel | bis zu 6 Behandlungseinheiten | ab 7 Behandlungseinheiten |
Frakturen | ||
Vorrangiges Heilmittel | bis zu 26 Behandlungseinheiten | ab 27 Behandlungseinheiten |
Ergänzendes Heilmittel | bis zu 8 Behandlungseinheiten | ab 9 Behandlungseinheiten |
Für Behandlungen, die in der roten Ampel erbracht werden, gilt ein Abschlag von 9 Prozent. BVB und LHB- Diagnosen unterliegen nicht dem Ampelsystem.
Um das vorgesehene Ampelsystem und dessen Überwachungsaufgaben möglichst unkompliziert und einfach sicherstellen zu können, ist es in der Praxisverwaltungssoftware NOVENTI Ora ab November 2024 integriert.
Damit sehen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sofort, wenn Behandlungsvolumina überschritten werden und etwaige Kürzungen durch Krankenkassen drohen. Die Bearbeitung von Blankoverordnungen wird damit erleichtert.
Die Einführung der Blankoverordnung am 01. November 2024 markiert einen wichtigen Schritt in der Weiterentwicklung der physiotherapeutischen Versorgung in Deutschland. Mit mehr Autonomie und Verantwortung können Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten die Behandlungsqualität weiter verbessern und individueller auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten eingehen. Wichtig ist jedoch, dass die neuen Anforderungen an Dokumentation und Abrechnung genau beachtet werden, um eine reibungslose Umsetzung in der Praxis sicherzustellen.
Was muss bei den Eintragungen des verordnenden Arztes und bei Ihren eigenen Eintragungen beachtet werden? Das haben wir Ihnen im praktische Posterformat zusammengefasst.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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