Bundeseinheitliche Höchstpreise für HEILMITTEL ab 1.Juli 2019

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist am 11. Mai 2019 in Kraft getreten. Damit soll künftig je Berufsgruppe nur noch ein bundeseinheitlicher Vertrag gelten. Im ersten Schritt gelten ab dem 1. Juli 2019 bundeseinheitliche Höchstpreise, die der GKV-Spitzenverband gemäß § 125b SGB V am 26.06.2019 veröffentlicht hat.

 

Die Anpassung der Preise findet umgehend statt, so dass eine korrekte Abrechnung der Verordnungen sichergestellt ist. Kunden der azh erhalten eine Übersicht der auf Bundesebene festgesetzten Höchstpreise pro Gebührenpositionsnummer ohne Eingrenzung der aufgrund Ihrer Vereinbarung geltenden Positionsnummern.

 

Hier finden Sie die ab 1.7.2019 gültigen Heilmittelpreise nach § 125b SGB V: www.gkv-heilmittel.de