Bundeseinheitliche Sonderregelungen ab 02.11.2020 für verordnete Leistungen

Gemeinsamer Bundesausschuss aktiviert bundeseinheitliche Sonderregelungen für verordnete Leistungen

Aufgrund der bundesweit steigenden Corona-Infektionen wurden heute vom G-BA weitere zeitlich befristete, bundesweite Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert.

Die Regelungen gelten vorläufig vom 02.11.2020 bis einschl. 31.01.2021 und sollen bei Bedarf auch verlängert werden.
Das BMG wurde bereits informiert. Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung zum 02.11.2020 in Kraft.

Folgende Sonderregelungen werden bis zum 31. Januar 2021 die bereits bestehenden bundesweiten Ausnahmeregelungen ergänzen:

  • Videobehandlung: Heilmittel, Soziotherapie und psychiatrische Häusliche Krankenpflege
    Tool für Videobehandlungen (zertifizierter Videodienst) 
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für Häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel, Krankentransport
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen:
    • Heilmittel: Unterbrechungsfrist von 14 Tagen ausgesetzt
    • Häusliche Krankenpflege: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden; Folgeverordnungen können für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden; Längerfristige Folgeverordnungen müssen nicht begründet werden

Weitere Details in der beigefügten Presseinformation.