Entlassmanagement - Sonderregelungen bis 24.11.2022

Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement gemäß § 2a Abs. 2 der Heilmittelrichtlinie sind an die Gültigkeit der genannten SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung angebunden. 

Gemäß § 9 Abs. 1 wurde das Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung auf den 25.11.2022 verschoben, so dass die Sonderregelungen § 2a Absatz 2 der Heilmittel-Richtlinie noch bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar sind.

Die Verordnungsmengen des Heilmittelkataloges (i.d.R. 6er oder 10er Verordnungen) sind für die Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nicht einschlägig, da sich die zulässigen Verordnungsmengen beim Entlassmanagement an dem gesetzlich festgelegten Versorgungszeitraum (7 bzw. 14 Tage) orientieren.

Folgende Sonderregelungen Entlassmanagement gelten bis zum 24.11.2022:

  • Behandlungsbeginn: 7 Kalendertage nach Entlassung
  • Abschluss der Behandlung: 21 Kalendertage nach Entlassung
  • Verordnungszeitraum: 14 Kalendertage

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