Verlängerung der Sonderregelungen - Entlassmanagement

Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement gemäß § 2a Abs. 2 der Heilmittelrichtlinie sind an die Gültigkeit der genannten SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung angebunden. 

Gemäß § 9 Abs. 1 wurde das Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung auf den 07.04.2023 verschoben, so dass die Sonderregelungen § 2a Absatz 2 der Heilmittel-Richtlinie noch bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar sind.

 

  • Krankenhausärztinnen und -ärzte können im Rahmen des sogenannten Entlassmanagements allerdings weiterhin Heilmittel nicht nur für eine Dauer von bis zu 7 Kalendertagen, sondern bis zu 14 Kalendertagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen.
  • Die Regelungen treten entsprechend § 9 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

Folgende Sonderregelungen Entlassmanagement gelten bis zum 07.04.2023:

  • Behandlungsbeginn: 7 Kalendertage nach Entlassung
  • Abschluss der Behandlung: 21 Kalendertage nach Entlassung
  • Verordnungszeitraum: 14 Kalendertage

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