Ergotherapie - Telemedizinische Leistungen

GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände konnten sich bei einem Vergleich einigen und das Schiedsverfahren beenden. In einer Ergänzungsvereinbarung wurde die Videotherapie als telemedizinische Leistung (TML) entsprechend mit aufgenommen. Nun dürfen auch endlich ErgotherapeutInnen wieder Videotherapien als telemedizinische Leistung (TML) durchführen. Dies war nach Beendigung der Corona-Sonderregelungen zu Ende März 2022 nicht mehr möglich. 

Ab 01.10.2022 können je Quartal 30 % aller Behandlungen je zugelassenen/zugelassener LeistungserbringerIn abgerechnet werden.

Videotherapien können unabhängig vom Verordnungsdatum für Behandlungen ab 01.10.2022 durchgeführt und abgerechnet werden.

Folgend haben wir alle wichtigen Informationen für Sie zusammengefasst.

Was ist eine telemedizinische Leistung?

Darunter wird die synchrone Kommunikation zwischen einem/einer LeistungserbringerIn und einem/einer PatientIn in einer Echtzeit-Onlinebehandlung per Videoübertragung verstanden.
Also die Videotherapie.

Davon abzugrenzen sind aufgezeichnete Videofilme oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs/ Apps). Zwar können innerhalb einer Therapieeinheit aufgezeichnete Videos, DIGAs oder Apps ergänzend genutzt und für den selbstständigen Gebrauch durch die Versicherten als standardisierte Patientenedukation erläutert werden, stellen aber alleine keine Videotherapie dar.
 

Wann ist eine telemedizinische Leistung in der Ergotherapie möglich?

Videotherapien sind fast immer möglich, sofern die Leistung nicht den unmittelbaren persönlichen Kontakt in Präsenz erforderlich macht. Der Patientenzustand ist dabei essenziell, diese müssen:

  • körperlich und psychisch aktiv am Therapieprozess teilnehmen können
  • in der Gesamtbetrachtung der vorliegenden funktionellen und strukturellen Schädigungen zu Durchführung und Mitwirkung an einer Therapie per Video in der Lage sein
  • über eine ausreichende Medienkompetenz verfügen
     

Dabei ist wichtig, dass der erste Termin immer in Präsenz stattfindet. Im Rahmen der darauffolgenden Termine können TherapeutInnen und PatientInnen individuell entscheiden, in welcher Form die Therapie fort- bzw. weitergeführt wird.
 

Die Videotherapie ist aber nicht möglich bei:

  • Thermische Anwendungen
  • Ergotherapeutische temporäre Schiene
  • Hausbesuchen
     

Auch ist ein ärztlicher Ausschluss auf der Verordnung im Feld „ggf. Therapieziele/weitere med. Befunde und Hinweise“ möglich.
Der Ausschluss kann durch den/die LeistungserbringerIn im Einvernehmen mit dem Arzt/der Ärztin korrigiert werden.
Sofern die Videotherapie ausgeschlossen wurde, kann im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arzt/der Ärztin eine Korrektur ohne der erneuten Unterschrift des Arztes/der Ärztin erfolgen. Der ursprüngliche Text des Arztes muss sichtbar bleiben. Korrekturmittel (z.B. Tipp-Ex) sind nicht erlaubt.
Die Dokumentation der Korrektur des Ausschlusses von telemedizinischen Leistungen kann auch nach Einreichung der Abrechnung erfolgen.
 

Was muss ich bei der Abrechnung der Videotherapie beachten?

Die Bestätigung der Behandlung per Video erfolgt:

  • von dem/der Versicherten auf digitalem Weg oder per Fax nach der Therapie (z.B. auch per E-Mail)
  • oder: als Nachweis per PDF-Export aus der Software heraus, sofern der Videodienstanbieter diese Funktion anbietet
  • oder: per Patientenunterschrift auf der Verordnungsrückseite mit Kennzeichnung „TM“ nachträglich beim nächstmöglichen Präsenz-Termin
     

Die Bestätigung ist in der Patientenakte zu archivieren und nur auf Anforderung der jeweiligen Krankenkasse an diese zu übermitteln.

Eintragung auf Muster 13: Auf der Rückseite der Verordnung ist am Behandlungstag unter „Unterschrift des Versicherten“ der Begriff „TM “ einzutragen (Bestätigung der Behandlung ohne Unterschrift).
 

Neue Positionsnummern Ergotherapie

Positionsnummern Einzelbehandlungen als telemedizinische Leistung:

  • X4122 Motorisch-funktionelle Behandlung
    Regelleistungszeit 45 Minuten, davon 30 Minuten Therapiezeit
  • X4123 Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
    Regelleistungszeit 60 Minuten, davon 45 Minuten Therapiezeit
  • X4124 Ergoth. Hirnleistungstraining
    Regelleistungszeit 45 Minuten, davon mind. 30 Minuten Therapiezeit
  • X4125 Psychisch-funktionelle Behandlung
    Regelleistungszeit 75 Minuten, davon 60 Minuten Therapiezeit
     

Positionsnummern Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld als telemedizinische Leistung:

Die folgenden Behandlungen mit Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld können einmal pro Verordnungsfall oder orientierender Behandlungsmenge als Einzeltherapie erbracht werden und erfordert keine gesonderte Verordnung. Diese Leistungsposition ist in der Anzahl der verordneten Therapien enthalten.

  • X4127 Motorisch-funktionelle Behandlung
    Regelleistungszeit 120 Minuten, davon 105 Minuten Therapiezeit
  • X4128 Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
    Regelleistungszeit 120 Minuten, davon 105 Minuten Therapiezeit
  • X4129 Psychisch-funktionelle Behandlung
    Regelleistungszeit 120 Minuten, davon 105 Minuten Therapiezeit
  • X4132 Ergoth. Hirnleistungstraining
    Regelleistungszeit 120 Minuten, davon mind. 105 Minuten Therapiezeit
     

Positionsnummern Parallelbehandlungen:

  • X4225 Motorisch-funktionelle Behandlung
    Parallelbehandlung bei verordneter Position X4102 oder X4209 und gleichzeitiger Anwesenheit von zwei PatientInnen als telemedizinische Leistung
    Regelleistungszeit 45 Minuten, davon 30 Minuten Therapiezeit
  • X4226 Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
    Parallelbehandlung bei verordneter Position X4103 oder X4210 und gleichzeitiger Anwesenheit von zwei PatientInnen als telemedizinische Leistung
    Regelleistungszeit 60 Minuten, davon 45 Minuten Therapiezeit
  • X4227 Ergoth. Hirnleistungstraining
    Parallelbehandlung bei verordneter Position X4104 oder X4211 und gleichzeitiger Anwesenheit von zwei PatientInnen als telemedizinische Leistung
    Regelleistungszeit 45 Minuten, davon mind. 30 Minuten Therapiezeit
  • X4228 Psychisch-funktionelle Behandlung
    Parallelbehandlung bei verordneter Position X4105 oder X4212 und gleichzeitiger Anwesenheit von zwei PatientInnen als telemedizinische Leistung
    Regelleistungszeit 75 Minuten, davon 60 Minuten Therapiezeit
     

Positionsnummern Gruppenbehandlungen (3 - 6 PatientInnen) als telemedizinische Leistung:

  • X4229 Motorisch-funktionelle Behandlung
    Regelleistungszeit 45 Minuten, davon 30 Minuten Therapiezeit
  • X4230 Sensomotorisch-perzeptive Behandlung
    Regelleistungszeit 60 Minuten, davon 45 Minuten Therapiezeit
  • X4231 Ergoth. Hirnleistungstraining
    Regelleistungszeit 60 Minuten, davon 45 Minuten Therapiezeit
  • X4232 Psychisch-funktionelle Behandlung
    Regelleistungszeit 105 Minuten, davon 90 Minuten Therapiezeit
     

Regelungen Videotherapie - auf das müssen Sie bei der Ergotherapie beachten

Keine Annahme-Bedingung:
Die Erbringung einer Videotherapie darf keine Voraussetzung für die Annahme der Verordnung sein.

Einsatzort:
Die Videotherapie darf nur in den von der GKV zugelassenen Praxisräumen stattfinden.
In Ausnahmefällen (Therapeutenkontinuität, vorübergehende Nichtverfügbarkeit der Praxis) kann sie auch außerhalb der Praxis erfolgen, sofern dies die therapeutische Zielsetzung erfordert.

Schriftliche Einwilligung:
Die Videotherapie kann nur im vorigen gegenseitigen Einverständnis erfolgen.
Dabei muss eine Aufklärung (Art, Verlauf, Rechte und Software) durchgeführt sowie eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden. TherapeutInnen und PatientInnen können diese Einwilligung auch jederzeit wieder schriftlich widerrufen und die Behandlung Präsenztherapie durchführen. 

Ablehnung durch TherapeutIn oder PatientIn:
Sowohl der/die LeistungserbringerIn als auch der/die Versicherte kann die Videotherapie jederzeit zuvor oder in der weiteren Behandlungsserie ablehnen. Im Falle einer Ablehnung ist die Behandlung als Präsenztherapie durchzuführen und die Einwilligung zur Behandlung per Video muss schriftlich widerrufen werden.

Weitere Bezugspersonen:
Bezugspersonen dürfen in die Videotherapie involviert werden.

Störungsfreie Umgebung:
Bei TherapeutIn und PatientIn muss ein geschützter Raum mit angemessener Privatsphäre sicherstellt sein und alle TeilnehmerInnen während der Therapie per Video mit einem bewegten Videobild erkennbar sein.

Telefonersatz:
Beratungen nach Anlage 1 Teil 1 Ziffer 5 können in begründeten Einzelfällen in Summe bis zu zwei Behandlungseinheiten je Verordnung als telemedizinische Leistung per Telefon erbracht werden.
Sind z.B. 10 Behandlungseinheiten verordnet, können bis zu zwei davon als telefonische Beratung erbracht werden. Das bedeutet nicht, dass es zwei Telefonate sein müssen, sondern auch mehrere Telefonate die Gesamtdauer von zwei Behandlungseinheiten nicht überschreiten dürfen.

Präsenz-Alternative:
Die Behandlung muss auch im Wege eines unmittelbar persönlichen Kontaktes in den zugelassenen Praxisräumen durchgeführt bzw. fortgeführt werden können. Dabei soll eine Behandlungskontinuität gewährleistet bleiben.

Zertifizierte Software:
Die Videotherapie darf nur mit einer Software eines zertifizierten Videodienstanbieters durchgeführt werden. Der Software-Anbieter muss bei der GKV gelistet sein, wie z.B. die NOVENTI Videosprechstunde

Stabile Internetverbindung:
Muss bei TherapeutIn und PatientIn gegeben sein.

Therapie darf nicht aufgenommen werden:
Aufzeichnungen jeglicher Art sind während der Videotherapie nicht gestattet.

Attraktive Kostenpauschale:
Laut dem BED erhält jede/r zugelassene/r LeistungserbringerIn für die Durchführung von Videotherapien für Hard- und Software eine Pauschale i.H.v. 1.000 € jährlich in den Jahren 2022, 2023 und 2024.

Wie funktioniert die Videotherapie in der Ergotherapie-Praxis?

Flexibler Patientenkontakt - mobil und ortsunabhängig
Die Betreuung und Behandlung von PatientInnen, die selber nicht mobil sind oder aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen Kontakte reduzieren, können dank der telemedizinischen Behandlung betreut werden.  

Auch überregionale Therapiemöglichkeiten werden dadurch ermöglicht. Unabhängig von Ort, Zeit und aktuellen Hygienemaßnahmen, können LeistungserbringerInnen mit den PatientInnen Kontakt aufnehmen oder laufende Behandlungen unterstützen.

Welches Tool ist das richtige für Videotherapie in der Ergotherapie?

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben festgelegt, dass Anbieter von Diensten zur Durchführung von Videosprechstunden einen Nachweis erbringen müssen über:

  • Datenschutzanforderungen
  • Informationssicherheit
  • Funktionale Aspekte

Der Videodienstanbieter hat die Anforderungen an die Informationstechniksicherheit und an den Datenschutz nach § 2 durch Vorlage von Zertifikaten gemäß § 5 Abs. 2 a) und § 5 Abs. 2 b) Anlage 31b BMV-Ä in der jeweils aktuellen Fassung nachzuweisen.

Katharina Steyrer

Ist seit 2020 ist im Markt Heilmittel tätig und bereitet relevante Informationen und Beiträge rund um die
digitale Unterstützung für PhystiotherapeutInnen, ErgotherapeutInnen, LogopädInnen und PodologInnen auf.

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