FAQs Schutzschirm Heilmittelerbringer

FAQs Rechtsverordnung  „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ 

Die Schutzmaßnahmen zur Rettung therapeutischer Praxen und zur Sicherstellung der Patientenversorgung wurden nun vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in einer ergänzenden Rechtsverordnung zusammengefasst. Diese Rechtsverordnung   „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ ist am Dienstag, den  05.05.2020 in Kraft getreten.  Hier finden Sie die häufigsten Fragen  dazu mit unseren Antworten und Empfehlungen. 

Wie werden die Ausgleichszahlungen berechnet?

  • Jeder zugelassene Leistungserbringer "LE" (bei Zulassung bis zum 30.09.2019) erhält auf Antrag eine einmalige Ausgleichszahlung i. H. v. 40 % des in Q4/2019 mit den GKV abgerechneten (à also Abgrenzung über Rechnungsdatum 01.10.-31.12.2019) Vergütungsvolumens, grundsätzlich einschließlich der von den Versicherten geleisteten Zuzahlung (gilt auch für die nachfolgenden Unterpunkte).
  • LE, die im Zeitraum vom 01.10.-31.12.2019 zugelassen worden sind, erhalten 40 % des in Q4/2019 mit den GKV abgerechneten Vergütungsvolumensassen abgerechnet hat, aber mind. 4500 Euro.
  • LE, die im Zeitraum vom 01.01.-30.04.2020 zugelassen worden sind, erhalten 4500 Euro.
  • LE, die im Zeitraum vom 01.05.-31.05.2020 zugelassen worden sind, erhalten 3000 Euro.
  • LE, die im Zeitraum vom 01.06.-30.06.2020 zugelassen worden sind, erhalten 1500 Euro.

Müssen die Ausgleichszahlungen irgendwann zurückbezahlt werden?

  •  Nein

Werden die Ausgleichszahlungen auf andere finanzielle Hilfen angerechnet?

  •  Nein, eine Anrechnung auf Soforthilfen oder Kurzarbeitergeld findet nicht statt

Wo können die Ausgleichszahlungen beantragt werden bzw. von welcher Stelle werden die Zahlungen ausbezahlt?

  • Die Details zur Antragstellung und zu den konkreten Umsetzungsschritten werden voraussichtlich bis zum 15. Mai 2020 (10 Tage nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung) vom GKV-Spitzenverband festgelegt. Zuständig für die Entgegennahme der Anträge und Auszahlungen werden die Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen (Zulassungsstellen) auf regionaler Ebene sein.

Welche Termine gelten für die Antragstellung?

  • Die Anträge können voraussichtlich erst ab dem 20.05.2020 (15 Tage nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, nicht früher!)) bei der zuständigen regionalen Stelle eingereicht werden. Die Antragsfrist endet mit dem 30.06.2020.

Welcher Zahlungsweg ist für die Auszahlung vorgesehen?

  •  Die Zahlungen werden automatisch an die Bankverbindung geleistet, die bei der Leistungserbringer-IK (ARGE IK) hinterlegt ist. Es ist daher ratsam, die Aktualität der hinterlegten Bankverbindung zeitnah zu prüfen.

Wie können die Kosten für die erhöhten Hygienemaßnahmen geltend gemacht werden?

  • Ab dem Datum des Inkrafttretens der Rechtsverordnung bis einschließlich 30.09.2020 kann pro Verordnung ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 1,50 € abgerechnet werden. Für die Abrechnung wurde bereits die bundeseinheitliche Pos.nr. X9944 vom GKV-SV festgelegt. Die Pos. muss nicht ärztlich verordnet werden.