Heilmittel: Hygienepauschale bleibt bis 31.12.2020 bestehen

Aufgrund der Verschiebung der neuen Heilmittelrichtlinie vom 01.10.2020 auf den 01.01.2021haben GKV-Spitzenverband und Kassenverbände ihre Empfehlungen aktualisiert.

Hier finden Sie die Details zu den aktuellen EmpfehlungenEmfpehlungen für bürokratische Entlastungen im Heilmitelbereich.

Kurz zusammengefasst: das müssen Heilmittelerbringer wissen:

  • Die Unterbrechungsfristen werden für alle Verordnungen, die bis Jahresende abgerechnet werden, nicht geprüft.
  • Die 12-Wochen-Frist ist gemäß Heilmittel-Richtlinie nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.
  • Die Beginnfrist bleibt bei 28 Kalendertagen bestehen (nicht 14 Kalendertage).
    Für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements bleibt die Beginnfrist bis Jahresende auf 14 Kalendertage (nicht 7 Kalendertage) erweitert. Die Verordnungenen müssen innerhalb von 21 Kalendertagen (anstatt 14 Kalendertagen) nach Entlassung aus dem Krankenhaus abgeschlossen werden.
  • Im Bereich Podologie können bis Jahresende Teilabrechnungen vorgenommen werden (aufgrund der zeitlichen Dauer der podologischen Behandlungen).
  • Bis Jahresende können die Heilmittelerbringer bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Verordnungen notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen vornehmen (Ausnahmen: Art des Heilmittels, Hausbesuch und der Verordnungsmenge).
  • Die Hygienepauschale bleibt wie in der bisherigen Form bis Jahresende bestehen (1,50 € pro VO über Pos.nr. X9944), endet nicht zum 30.09.2020.
  • Das Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls entfällt für alle ab dem 01.10.2020 ausgestellten Verordnungen.