Heilmittel: Sonderregelungen in Hochwassergebieten

Aufgrund der Hochwassersituation in Teilen von Bayern und Baden-Württemberg wurden Sonderregelungen für Heilmittelpraxen veröffentlicht. Die Regelungen gelten bis zum 31. Dezember 2024 und zielen darauf ab, die Behandlungskontinuität zu gewährleisten. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen können sich auf den Seiten ihrer Berufsverbänden im Detail informieren.

Hochwasser: Wichtige Regelungen zum Therapiestandort:

•    Betroffene Praxen können Behandlungen auch außerhalb der Praxisräume durchführen.
•    Hausbesuche sind ohne Verordnung möglich, werden aber nicht extra vergütet.
•    Prüfungen zu räumlichen Voraussetzungen, Mindestöffnungszeiten und Meldungen von Mitarbeitenden werden ausgesetzt.

Hochwasser: Sonderregelungen  zur Abrechnung:

•    Ersatzverordnungen und Verordnungskopien sind mit dem Kürzel „HW“ zu kennzeichnen.
•    In den Abrechnungsdatensätzen nach § 302 SGB V ist das Kürzel „HW“ im Segment „TXT“ einzutragen.
•    Bei Verlust der Originalverordnungen für vor dem Hochwasser durchgeführte Behandlungen können sich Leistungserbringer an ihren Landesverband wenden. Die Krankenkassen prüfen dann im Einzelfall eine Härtefallregelung.

Bitte beachten Sie, dass die hier bereitgestellten Informationen möglicherweise nicht alle Aspekte der Sonderregelungen abdecken. Bei Fragen wenden Sie sich an Ihren Berufsverband oder den GKV-Spitzenverband.

Zusätzliche Unterstützung der Berufsverbände für Leistungserbringer:

Detaillierte Informationen zu den Sonderregelungen sind auf den Webseiten der Berufsverbände zu finden. Beispielsweise unterstützen die Landesgeschäftsstellen von Physio Deutschland in Bayern und Baden-Württemberg betroffene Mitgliedspraxen.
Quelle: Physio Deutschland, GKV-Spitzenverband