Heilmittelverordnung: Fristverlängerung für Behandlungsbeginn auf 28 Tage

Am 29. Juni 2020 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Heilmittel-Richtlinie und die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte angepasst. Damit soll einem eventuellen Terminstau bei Heilmittelbehandlungen, die bedingt durch die Corona-​Pandemie nicht begonnen werden konnten, entgegengewirkt werden. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020, da in der neuen Heilmittelrichtlinie, die ab 01.01.2021 in Kraft tritt, die 28-Tage-Frist bereits vorgesehen ist.

 

Für Verordnungen die ab dem 01.07.2020 ausgestellt werden gilt:

  • Frist für den Behandlungsbeginn wurde von 14 auf 28 Tage verlängert
  • Einhaltung der regulären Unterbrechungsfrist, mit Ausnahme von Gründen, die vertraglich geregelt sind (z.B. Krankheit, Urlaub etc.)

 

Für Verordnungen, die im Zeitraum vom 9.03.2020 bis zum 30.06.2020 ausgestellt wurden gilt:

  • Aussetzung der Frist aufgrund der Beschlüsse vom 27.03.2020 und 28.05.2020, die aufgrund der Corona-Pandemie gefasst wurden.
  • Die Aussetzung der Frist bei Behandlungsunterbrechungen endete jedoch zum 30.06.2020