Logopädie -Rahmenvertrag in Kraft getreten

Am 16.03.2021 ist der neue bundeseinheitliche Vertrag über die Versorgung mit Stimm-, Sprach- und Schlucktherapie in Kraft getreten.

Vertragspartner sind der SpitzverGKV-Spitzenverband, der Deutsche Bundesverband der Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen Lehrervereinigung Schlaffhorst-Andersen e. V. (dba), der Deutsche Bundesverband für akademische Sprachtherapie und Logopädie e.V. (dbs), der Deutsche Bundesverband für Logopädie e. V. (dbl) sowie LOGO Deutschland e.V..

Damit gilt ab 01.01.2021 nur noch der Vertrag des GKV-Spitzenverbandes. Er löst alle bisherigen Kassenverträge ab.

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Wichtig für Logopädinnen und Logopäden:

Ab 01.01.2021 gilt nur noch der Vertrag des GKV-Spitzenverbandes. Er löst alle bisherigen Kassenverträge ab.

Es wurden folgende neue Positionsnummern vergeben:

  • X3011 - Bedarfsdiagnostik 
  • X3302 - Bericht des Leistungserbringers an die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt
  • X3303 - Bericht auf besondere Anforderung

Die Positionen X3301, X9701, X9702,  X9906, X9907, X9909, X9913, X9915, X9933, X9934, X9935,  X9936 sind entfallen.

Ausschlaggebend für die Abrechnung ist das Trennkriterium Splitting. Die neuen Preise gelten rückwirkend für Leistungen, die ab dem 01.01.2021 erbracht wurden, sofern die Abrechnung nicht bereits vor dem 15.03.2021 erfolgt ist. Eine Nachberechnung für vor dem 15.03.2021 bei den Krankenkassen eingegangenen Abrechnungen erfolgt nicht. Als besonderen Service übernehmen wir für Sie proaktiv die rückwirkende Nachberechnung für Verordnungen, die ab dem 15.03.2021 abgerechnet wurden. Eine Einreichung der Nachforderung Ihrerseits ist für diese Fälle nicht notwendig.

Zu beachten:

  • Der Vertrag ist innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten schriftlich anzuerkennen (s. Vertrag § 1 Punkt 3).
  • Für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen gilt dieser Vertrag, ohne dass es einer Zulassung sowie einer Anerkennung dieses Vertrages bedarf (s. Vertrag  § 1 Punkt 4).
  • Erfolgt die Unterschrift statt vom Versicherten durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter oder eine Betreuungsperson ist zusätzlich ein Hinweis auf der Rückseite des Verordnungsblattes einzutragen, welche Person in welcher Funktion in diesen Fällen die Unterschrift geleistet hat, ist (s. Vertrag § 5 Punkt 2).
  • Es gelten unterschiedliche Fristen zum Behandlungsbeginn.
  • Regulär muss mit der Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach der Verordnung begonnen werden. Hat der Arzt einen dringlichen Behandlungsbedarf auf der Verordnung vermerkt (Kennzeichnung „dringlicher Behandlungsbedarf“) soll ein Behandlungsbeginn innerhalb von 14 Kalendertagen sichergestellt werden. Bei verordneten Behandlungen im Rahmen des Entlassmanagements ist ein Behandlungsbeginn innerhalb von 7 Kalendertagen sicherzustellen (s.Vertrag § 6 Punkt 3).
  • Bei fehlenden oder falschen Angaben auf der Verordnung wird die Verordnung abgesetzt und der LE hat 3 Monate Zeit die Verordnung zu korrigieren und erneut einzureichen. Bei erneuter Einreichung fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 40,00 € an. Bei Fristüberschreitung der 3 Monate bleibt die Absetzung bestehen, die Verordnung kann kein weiteres Mal zur Abrechnung eingereicht werden (s. Anlage 3 Punkt 3.2).

Weitere Details können Sie dem Vertragsdokument entnehmen.