Seit 1.12.2018: Neue Zulassungsempfehlungen im Heilmittelbereich

In der neuen Zulassungsempfehlung wurde unter anderem beim Punkt „Zulassung und Beendigung der Zulassung bei natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen“ neu definiert: 2.3.1. Die Zulassung endet, wenn diese vom Zugelassenen zurückgegeben wird oder wenn diese von den zulassenden Stellen widerrufen wird. Sie endet ferner bei Aufgabe, Verlegung oder Verkauf der Praxis. Im Falle der Verlegung – ohne Inhaberwechsel - werden im Zulassungsverfahren die räumlichen Anforderungen geprüft, nicht jedoch die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen. Im Falle des Verkaufs – ohne Verlegung – werden die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen des neuen Praxisinhabers sowie die Pflichtausstattung geprüft, nicht jedoch die räumlichen Anforderungen.
Beim GKV Spitzenverband finden Sie die vollständige und aktuelle Version.

Quelle: Zulassungsempfehlungen gemäß § 124 Abs. 4 SGB V vom 02.11.2018, anzuwenden ab 01.12.2018, hier beim https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/
ambulante_leistungen/heilmittel/heilmittel_zulassungsempfehlungen/
20181102_Heilmittel_Zulassungsempfehlungen_Endfassung.pdf
abgerufen am 7.12.2018