Sonderregelungen für Heilmittelerbringer

Sonderregelungen für Heilmittelerbringer

Hier finden Sie die aktuellen Regelungen, die von den Kassenverbänden auf Bundesebene und dem GKV-Spitzenverband veröffentlicht wurden.

Aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona) erklären die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband ihre Bereitschaft in den nachfolgend angeführten Bereichen zeitlich befristet von den bisherigen Regelungsvorgaben der Versorgung mit Heilmitteln abzuweichen. Ziel ist die Versorgung in dieser außerordentlichen Situation zu erleichtern und aufrecht zu erhalten. Diese Verfahrensregelung gilt zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich 31.05.2020 durchgeführt werden; sie stellt kein Präjudiz für die Zeit danach dar.

  • Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen.
  • Die 12-Wochen-Frist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HM-RL ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.
  • Gleiches gilt für den Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen für die Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie (Sprachtherapie) bzw. 28 Kalendertagen für die Podologie und Ernährungstherapie bzw. wenn die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem Verordnungsvordruck gemacht hat. Dies gilt für alle nach dem 18.02.2020 ausgestellte Verordnungen.
  • Die Regelungen gelten sowohl für vertragsärztliche als auch für vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen.
  • Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen ist möglich. Hierfür kann für die ärztliche Verordnung einmalig nach Erbringung von Behandlungen eine Zwischenrechnung bei den von Krankenkassen benannten Stellen (Daten-und Papierannahmestellen) unter Vorlage einer Originalverordnung sowie der Empfangsbestätigungen des Versicherten/der betreuenden Person als Zwischenabrechnung gekennzeichnet, eingereicht werden. Zum Abschluss der Behandlungsserie ist unter Bezugnahme auf die erste Abrechnung für die übrigen Behandlungen eine Kopie der Verordnung einzureichen, auf der sich auch die übrigen originalen Empfangsbestätigungen des Versicherten/der betreuenden Person befinden. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen und können nicht erneut nach Beendigung der Behandlungsserie in Rechnung gestellt werden.
  • Der in den Richtlinien zur Abwicklung des Datenaustauschs nach § 302 Abs. 2 SGB V oder vertraglich vereinbarte Grundsatz, dass Abrechnungen einmal monatlich je Leistungserbringer-Institutionskennzeichen mit der Krankenkasse abzurechnen sind, wird ausgesetzt. Somit können beendete oder abgebrochene Verordnungen zeitnah abgerechnet werden.
  • Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den vom Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“ und „Verordnungsmenge“) selbst vornehmen. Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt bzw. einer Rücksprache mit der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.
  • Sofern die Behandlungen aus therapeutischer Sicht auch im Rahmen einer telemedizinischen Leistung (Videobehandlung oder telefonische Beratungen) stattfinden können, ist dies mit vorheriger Einwilligung der Versicherten für die nachfolgend aufgeführten Heilmittel möglich. Die Videobehandlung muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Die beim Leistungserbringer und bei den Versicherten bereits vorhandene Technik muss eine angemessene gegenseitige Kommunikation gewährleisten.
  • Die Videobehandlungen sind im Bereich
  • der Stimm-, Sprech- Sprachtherapie mit Ausnahme der Schlucktherapie
  • der Ergotherapie
  • der Physiotherapie für die Bewegungstherapie/ Übungsbehandlung in Einzelbehandlung für die Positionen „Bewegungsübungen/opädischesTurnen“ (X0301), „Atemgymnastik“ (X0302) und „Atem- und Kreislaufgymnastik“ (X0303), für die Position „Krankengymnastische Behandlung, auch Atemgymnastik, auch auf neuro-physiologischer Grundlage als Einzelbehandlung“ (/X0501) sowie für die Positionen „Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage, auch Atemtherapie bei cystischer Fibrose (Mucoviscidose) (X0701) und „Krankengymnastik, auch Atemtherapie, bei Mucoviscidose und schweren Bronchialerkrankungen, 60 Min.“ (X0702)

grundsätzlich möglich.

  • Auf der Rückseite der Verordnung ist die Therapie als Videobehandlung „V“ oder „Video“ zu kennzeichnen. Die Bestätigung der erbrachten Leistungen durch die Versicherten kann auch auf elektronischen Wege erfolgen. Im Bereich der Ernährungstherapie ist die Beratung, sofern möglich auch als telefonische Beratung möglich. Dies ist ebenfalls auf der Rückseite der Verordnung mit „T“ oder „Telefon“ zu kennzeichnen.
  • Die Krankenkassenverbände weisen darauf hin, dass die Verbreitung des SARSCoV-2 ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder Abrechnungsdienstleister führen kann.

 

Quelle: https://www.aok-gesundheitspartner.de/imperia/md/gpp/bund/heilberufe/20200330_aktualisierung_empfehlungen_corona.pdf (NOVENTI azh srzh zrk liegt eine Konkretisierung seitens der Kostenträger zu Ziffer 7 im pdf vor:  Sind Verordnungen nicht richtlinienkonform ausgestellt, gilt die Art der Änderungsmöglichkeiten aktuell für alle noch nicht abgerechneten Verordnungen.)