Nachfolgend aufgeführte Inhalte/Angaben sind für eine reibungslose Abrechnung erforderlich:
Name, Anschrift, Geburtsdatum, Krankenversichertennummer.
Bitte legen Sie zur Erstabrechnung die Zuordnung des Pflegegrades bei.
Name des Kostenträgers, Kassennummer
Geben Sie auf Ihren Abrechnungsbelegen (ärztliche Verordnung oder beiliegende Anhänge) alle abzurechnenden 10-stelligen Hilfsmittel-Positionsnummern mit zugehörigem Faktor an.
lt. Vergütungsvereinbarung/-vertrag oder Leistungsschlüssel gem. Schlüsselverzeichnis zum Datenaustausch gem. § 105 SGB XI
Die Dokumentation erfolgt pro Einsatz bezogen auf Tagesdatum und Einsatzzeit* mit Handzeichen der Pflegekraft. *je nach vertraglicher Vereinbarung
Ist der Pflegebedürftige beihilfeberechtigt, so übernimmt die Pflegekasse lt. § 28 Abs. 2 SGB XI nur die Hälfte der Leistungen. Eine gesonderte Rechnung über den Restbetrag kann der Versicherte bei seiner zuständigen Beihilfestelle zur Kostenerstattung einreichen.
Tipp: Kennzeichnen Sie im konkreten Fall den Leistungsnachweis neben der Angabe zum Pflegegrad entsprechend, damit wir der Pflegekasse den korrekten Betrag in Rechnung stellen können (siehe Muster Punkt 2). Bitte beachten Sie hierzu auch unseren Tipp zur Privatliquidation.
Kennzeichnen Sie den Überschreitungsbetrag, wenn er über ein Sozialamt abrechnet werden soll, neben den Kassendaten auf dem Leistungsnachweis. Bitte machen Sie hierzu möglichst konkrete Angaben zur Zuständigkeit (Name, Adresse etc.). Entsprechend wird der Überschreitungsbetrag dem zuständigen Sozialamt in Rechnung gestellt.
Wenn Sie neben den Patientendaten kennzeichnen, dass der Überschreitungsbetrag privat in Rechnung gestellt werden soll, so erhält Ihr Patient aus unserem Haus eine entsprechende Privatrechnung. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie eine Abrechnungsvereinbarung zur Privatliquidation mit uns abgeschlossen haben. Sprechen Sie uns bei Interesse einfach an!
Dasselbe Verfahren kann auf Wunsch natürlich auch für beihilfeberechtigte Patienten angewendet werden. In dem Fall wird dann der Beihilfebetrag privat in Rechnung gestellt.
Tipp: Als Leistungserbringer sind Sie verpflichtet, Ihre Privatpatienten bei Weitergabe ihrer Daten an Dritte vorab zu informieren sowie deren Einverständnis einzuholen.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich die Einverständnis des Patienten/Kunden schriftlich geben und bewahren Sie diese Erklärung auf. Einverständniserklärungen zur Privatliquidation können Sie im Internet unter als Service bestellen.
Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 erstatten die Pflegekassen auf Antrag zusätzlich einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125,00 € (Stand 01.01.2017) im Rahmen der Kostenerstattung. Der Betrag kann u.a. für Leistungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden.
Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Abtretungserklärung des Versicherten, da i.d.R. keine Direktabrechnung des Leistungserbringers vorgesehen ist.
Tipp: Erstellen Sie Leistungsnachweis mit Angabe der Leistung: z. B. niedrigschwellige Betreuung, der Tage, der eingesetzten Zeit sowie Höhe des Stundensatzes.
Laut § 39 SGB XI übernimmt die Pflegekasse bei Verhinderung der Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder sonstigen Gründen die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen pro Kalenderjahr. Bei Direktabrechnung durch einen Pflegedienst setzen auch hier manche Pflegekassen eine Abtretungserklärung des Versicherten voraus.
Tipp: Achten Sie bei der Abrechnung auf abweichende Abrechnungspositionen. Bei Verwendung von Abrechnungspositionen für das Datenaustauschverfahren ändert sich der Schlüssel der Leistungsart von 01 in 07.
Beispielhafte Angabe:
01010001 = Kleine Morgen-/Abendtoillette als Regelleistung
07010001 = Kleine Morgen-/Abendtoillette im Rahmen der Verhinderungspflege
Pflegebedürftige können gemäß § 38 SGB XI Sachleistungen (vom Pflegedienst erbracht) und Geldleistungen anteilig kombiniert in Anspruch nehmen. Wird diese Variante gewählt, so muss der Versicherte der Pflegekasse dies konkret mitteilen. Maßgeblich für die Berechnung ist dabei die monatlich beanspruchte, vom Pflegedienst abgerechnete Leistung. Wird damit der Höchstbetrag lt. Pflegegrad nicht voll ausgeschöpft, zahlt die Pflegekasse automatisch anteilsmäßig Pflegegeld als Barleistung aus.
Mit dem Abrechnungsprodukt OnlineAbrechnung Pflege können ambulante Pflegedienste ihre Leistungsnachweis-Daten selbst online erfassen und sicher an die jeweiligen Kostenträger übermitteln. Sprechen Sie bei Interesse einfach Ihre Kundenbetreuerin an!
Für Ihre Abrechnungen nach SGB V und SGB XI verwenden Sie bitte getrennte Begleitformulare. Bitte beachten Sie für die Abrechnung nach SGB V den gesonderten Abrechnungstipp dazu.
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