Rahmenvertrag des Verbands der Ersatzkassen (vdek)

§ 5 - Maßnahmen zur Qualitätssicherung 

Darin heißt es im Abschnitt zur Prozessqualität u.a.:

5. Zur Sicherung der Prozessqualität hat der Heilmittelerbringer insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

  • Kooperation zwischen Heilmittelerbringer und verordnendem Vertragsarzt
  • Orientierung der Behandlung an der Indikation (bestehend aus Diagnose und Leitsymptomatik), am Therapieziel und der Belastbarkeit des Versicherten
  • Anwendung des verordneten Heilmittels
  • Behandlung gemäß der Leistungsbeschreibung (vgl. Anlage 1)
  • Dokumentation des Behandlungsverlaufs gemäß Anlage 1 Ziffer 8.

In Anlage 1 Ziffer 8 heißt es weiter:

8. Verlaufsdokumentation/Mitteilung an den verordnenden Arzt

Entsprechend § 5 des Vertrages wird im Interesse einer effektiven und effizienten physiotherapeutischen Behandlung eine Verlaufsdokumentation geführt. Sie erfolgt je Behandlungseinheit und umfasst die im Einzelnen erbrachte Leistung, die Reaktion des Patienten und ggf. Besonderheiten bei der Durchführung. Sofern der behandelnde Vertragsarzt dies auf der Verordnung kenntlich gemacht hat, unterrichtet der Therapeut diesen gemäß § 17 Abs. 6 der Empfehlungen gegen Ende der Behandlungsserie über den Stand der Therapie.


In dem § 17 Abs. 6 der Rahmenempfehlungen findet sich folgender Wortlaut zum Therapiebericht:
Für den Abschluss der Heilmittelbehandlung gilt folgendes:Sofern der behandelnde Vertragsarzt dies auf der Verordnung kenntlich gemacht hat,;unterrichtet der Heilmittelerbringer diesen gegen Ende der Behandlungsserie schriftlichüber den Stand der Therapie. Eine prognostische Einschätzung hinsichtlich der Erreichung des Therapieziels sowie ggf. aus dem Behandlungsverlauf resultierende Vorschläge zur Änderung des Therapieplans sind abzugeben, sofern der Heilmittelerbringer die Fortsetzung der Therapie für erforderlich hält.

<<< Zurück