Nachfolgend haben wir Ihnen die Lösung zu den häufigsten Fragen in Bezug auf die Anwendung der neuen Heilmittelrichtlinien zusammengestellt, die seit 01.01.2021 bei unserem Kundenservice eingehen.
Die wichtigsten Informationen haben wir in dem aufgezeichneten Webinar zusammengetragen:
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So sieht das neue Muster 13 aus und das müssen Sie bei der Abrechnung mit dem neuen Verordnungsvordruck beachten:
Hier Schritt-für-Schritt-Anleitung Muster 13 ansehen
Für die Positionierung gibt es im neuen Muster 13 keine expliziten Felder. Eine gesetzliche Vorgabe oder Richtlinie zur Beschriftung der Verordnungsblätter mit Abrechnungspositionen existiert nicht.
Die Angabe ist aber immer dann zur korrekten Aufbereitung Ihrer Abrechnungsdaten und Übermittlung an die Kostenträger zwingend notwendig, wenn Sie uns die Daten zur Abrechnung nicht digital übertragen. Ein zusätzliches Beiblatt zur Verordnung (z.B. Codier Beleg) ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich! Wenn Sie eine branchenspezifische Software (wie beispielsweise azh TiM oder prothea) für Ihre Praxis- bzw. Betriebsorganisation einsetzen, Daten aber nicht digital übertragen, empfehlen wir Ihnen, die Verordnungen mithilfe der Software auszufüllen und zu bedrucken. Die PC-Programme verwenden in der Regel Druckvorlagen, die für die Maschinenlesbarkeit genormt sind.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Druckerfarbband oder Ihre Druckerpatrone keine zu blassen Ergebnisse liefert und dass die Position des Ausdruckes in den richtigen Feldern erfolgt.
Wenn Sie eine Software einsetzen und uns Ihre Abrechnungsdaten digital übertragen ist es nicht notwendig, die Positionierung auf der Rückseite zu vorzunehmen. Es genügt die digitale Übertragung der entsprechenden Informationen.
s. Beispiel:
Position / Faktor / ggfs. Kilometerangabe
Gem § 12 Absatz 3 der Heilmittelrichtlinie können zum vorrangingen Heilmitteln - soweit medizinisch erforderlich - maximal ein im Heilmittelkatalog genanntes „ergänzendes Heilmittel“ verordnet werden. Maßnahmen der Elektrotherapie oder Elektrostimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie können auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. Mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden.
Gem. § 13 Absatz 2.l können auch mehrere Leitsymptomatiken angegeben werden. Wenn Sie sich für eine patienten-individuelle Leitsymptomatik, die für die Heilmittelbehandlung der Patientin oder des Patienten handlungsleitend ist, entscheiden muss diese als Freitext angegeben werden.
Nach den uns vorliegenden Informationen ist hierzu noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Bis zur finalen Entscheidung muss das Feld nicht gefüllt sein.
WICHTIG für die Podologie: Im neuen Rahmenvertrag der Podologie ist unter §5 Abs.1 festgelegt, dass die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut und unter Angabe des Datums und der Initialen des abgebenden Leistungserbringers darzustellen und unmittelbar nach Erbringer der Leistung von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen sind.
Gem. § 12 Abs.8 kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden. Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel, standardisierte Heilmittelkombinationen und Podologie. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die gemäß Heilmittel-Richtlinie zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. Abweichend von den Regelungen dieses Absatzes gilt im Bereich der Ernährungstherapie gemäß § 42 Absatz 2 Satz 6, dass auch mehrere Einheiten pro Tag erbracht werden können, sofern dies therapeutisch notwendig ist.
Nein.
Gem. § 13 b behalten Heilmittelverordnungen die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit. Dies bedeutet, dass verordnete Therapien auch über den 1. Januar 2021 hinaus durchgeführt werden können. Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der Richtlinie. Dies bedeutet, dass Behandlungen auf Basis einer alten VO (Ausstellung bis 31.12.2020) nicht auf neue VO (Ausstellung ab 01.01.2021) angerechnet werden.
Ja, dies ist auch weiterhin gem. der gültigen Preisliste möglich.
Grundsätzlich darf ein Arzt, bei vorliegender medizinischer Notwendigkeit, auch Verordnungen über die orientierende Behandlungsmenge hinaus verordnen. Hierbei muss jedoch auch weiterhin die Höchstmenge pro Verordnung eingehalten werden.
Falls es sich um eine Diagnose des langfristigen Heilmittelbedarfs (Anlage 2 zur Heilmittelrichtlinie) oder des besonderen Verordnungsbedarfs (§ 106b Absatz 2 SGB V) handelt, findet die Höchstmenge je Verordnung keine Anwendung. Dies bedeutet, dass der Arzt dann auch höher Verordnungsmengen als in der entsprechenden Diagnosegruppe im Heilmittelkatalog vorgesehen sind verordnen darf. Bitte beachten Sie hierbei, dass maximal ein Verordnungsbedarf für 12 Wochen ab Ausstellungsdatum seitens des Arztes ausgestellt werden kann.
Der neue Rahmenvertrag sieht auch neue Positionsnummern vor. Die neuen - ab 01.01.2021 gültigen - Positionsnummern sind auch für Rezepte aus 2020 für Behandlungen in 2021 anzuwenden. Behandlungen die vor dem 31.12.2020 durchgeführt wurden, müssen mit den alten Positionsnummern abgerechnet werden. Ein Splitting ist notwendig.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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