FAQ Sonderregelungen Heilmittel

FAQ Sonderregelungen Heilmittel: Fragen und Antworten die unsere Kunden aktuell beschäftigen

Beim Kundenservice der NOVENTI azh srzh zrk versuchen wir alle Fragen rund um den Coronavirus zu beantworten. Hier finden Sie die häufigsten Fragen mit unseren Antworten und Empfehlungen. 

Wie lauten die möglichen Unterbrechungsfristen auf Grund des Coronavirus? Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V vereinbarten Unterbrechungsfristen werden vorübergehend nicht geprüft.  Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.05.2020 und wird auf Verordnungen, bei denen der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17.02.2020 lag, angewendet.

Wie werden die Fristen de Entlassmanagements (nach §16a, Heilmittelrichtlinie) im Rahmen der Corona-Sonderregelungen verändert? Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist sowie die 12-Kalendertage-Frist auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.

Für welche Kostenträger gelten diese Sonderregelungen? Für alle gesetzlichen Krankenkassen. 

Gelten die Unterbrechungsfristen der gesetzlichen Krankenkassen auch für BG und Unfallkassen? Ja, die DGUV hat sich den Regelungen bis einschl. 30.04.20 angeschlossen.

Wie lange gelten die aktuellen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen? Vorläufig bis einschließlich 31.05.2020.  

  1. Welche Regelung gilt für den Behandlungsbeginn? Die reguläre Frist wird vorübergehend ausgesetzt und nicht geprüft. Dies gilt für alle Verordnungen, die nach dem 18.02.2020 ausgestellt wurden.
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  3. Gilt die Ausnahmeregelung auch für zahnärztliche Verordnungen? Die Ausnahmeregelung gilt auch für zahnärztliche Heilmittelverordnungen.
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  1. Müssen die Verordnungen abgebrochen werden? Nein, aufgrund der Übergangsregelungen zu möglichen Unterbrechungen ist ein Abbruch nicht zwingend notwendig.

 

Darf ich Verordnungen, die nicht richtlinienkonform ausgestellt wurden, selbst abändern? Änderungen oder Ergänzungen können, solange die Ausnahmeregelungen gelten, auch ohne Rücksprache mit dem Arzt vom Therapeuten vorgenommen werden. Zu beachten: dies gilt nicht für die Art des Heilmittels oder die verordnete Menge. Änderungen/Ergänzungen müssen auf der Rückseite der Verordnung begründet und mit Datum und Handzeichen versehen werden.

Dürfen Heilmittelbehandlungen derzeit nur durchgeführt werden, wenn ein „ärztliches Attest“ für die Notwendigkeit vorliegt? Nein, diese Aussage beruht auf missverständlichen Veröffentlichungen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben mit ihren Empfehlungen vom 31.03.2020 klargestellt, dass eine ärztliche Verordnung immer medizinisch notwendig und daher auch grundsätzlich abrechnungsfähig ist.

Können angefangene Verordnungen bei denen noch Behandlungstermine offen sind, abgerechnet werden? Ja, es sind Zwischenabrechnungen- bzw. Teilabrechnungen erlaubt.

Was muss bei Zwischen- bzw. Teilabrechnungen beachtet werden?   Zunächst st es sinnvoll, eine Kopie der Verordnung anzufertigen. Zur Zwischenabrechnung wird zunächst die Originalverordnung mit den bisherigen Behandlungsdaten sowie den erforderlichen Unterschriften des Patienten und dem Vermerk „Zwischenabrechnung“ eingereicht. Nach Abschluss der Behandlung kann die Kopie mit den restlichen Daten und Unterschriften (im Original) eingereicht werden. Hier finden Sie die Anleitung zur korrekten Einreichung einer Zwischenabrechnung.

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  1. Was passiert bei Ausfall der Post bzw. Rezeptabholung? Die Schließung von Postfilialen oder die Einstellung des Service durch DHL Express ist derzeit nicht vorgesehen. Sollte sich in diesem Zusammenhang etwas ändern, informieren wir Sie darüber.
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  3. Müssen Therapeuten Ausfälle des Patienten auf einer separaten Liste dokumentieren?

Dazu liegen uns derzeit keine offiziellen Informationen vor. Wir empfehlen jedoch, dies vorsorglich zu dokumentieren, da dies eventuell zum Nachweis von Ausfällen nötig werden könnte.

Welche Behandlungen dürfen per Videobehandlung oder telefonischer Beratung erfolgen? Laut den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 31.03.2020 sind Videobehandlungen in folgenden Bereichen möglich:

  •  In der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Schlucktherapie ausschließlich SCZ,, Ergotherapie, Ernährungstherapie.
  •  Im Bereich Physiotherapie: X0301 Bewegungstherapie, X0501 Krankengymnastik (auch KG Atemtherapie) und X0702 Krankengymnastik-Mukoviscidose.
  •   In der Ernährungstherapie ist die Beratung auch per Telefon möglich.

Wer entscheidet, ob eine Behandlung persönlich oder per Videobehandlung erfolgen darf? Der Therapeut oder die Therapeutin.

Muss der Versicherte sein Einverständnis zur Videobehandlung schriftlich erteilen? Ja, z.B. per Fax oder E-Mail. Die Erklärung muss aber nicht der Abrechnung beigefügt werden. Der Leistungserbringer muss sie jedoch für evtl. Rückfragen der Kassen vorhalten.

Müssen die Behandlungen, die als Videobehandlung abgegeben werden, für die Abrechnung gesondert gekennzeichnet werden?Ja, die entsprechenden Behandlungstermine sind auf der Verordnung mit dem Zusatz „V“ oder „Video“ zu kennzeichnen.  Beratungen im Rahmen der Ernährungstherapie können telefonisch erfolgen. In diesem Fall wird die Kennzeichnung mit „T“ oder „Telefon“ vorgenommen.

Muss ich meine Praxis schließen? Aktuell können wir aufgrund der landes- oder gar bundesweiten Informationen keine Aussage über die gültigen Regelungen und Handlungsempfehlungen für die einzelnen Heilmittelerbringer treffen. Sobald neue Informationen vorliegen, informieren wir an dieser Stelle. Ausnahme Rehasport/Funktionstraining: da diese Therapien im Rahmen von Gruppen stattfinden, ist eine Durchführung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Verband oder das zuständige Gesundheitsamt.

  1. Gibt es einen Verdienstausfall, wenn ich meine Praxis schließe? Hierzu können wir nur sagen, dass die Bundesregierung ausführliche Hilfen in Aussicht gestellt hat. Bitte informieren Sie sich über die Möglichkeiten direkt bei den zuständigen Behörden bzw. bei Ihrem Berufsverband.
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  1. Ist meine Abrechnung durch die Noventi HealthCare gewährleistet? Unsere Produktionsstandorte führen aktuell die Abrechnung für alle Kunden der NOVENTI azh srzh zrk wie gewohnt durch. Über das OnlineCenter können Kunden bequem den Abrechnungsstatus einsehen und die Kundenbetreuung steht für Rückfragen bereit. Wir haben intern umfangreiche Maßnahmen zum Schutz unserer Mitarbeiter umgesetzt und stellen weitreichende Möglichkeiten – je nach Situation täglich neu, zur Verfügung. Wir unterstützen unsere Kunden weiterhin bei Ihrer für das deutsche Gesundheitswesen so wichtigen Arbeit und halten Sie über Änderungen auf dem Laufenden.
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  3. Kann ich mehrmals pro Monat meine Verordnungen bei Ihnen einreichen? 

    Ja, das ist möglich. Die Kassen akzeptieren vorübergehend auch mehrere Abrechnungen pro Leistungserbringer und Monat damit abgebrochene oder beendete Verordnungen zeitnah abgerechnet werden können. Bitte beachten Sie jedoch, dass für jede Einreichung eine separate Abrechnung erstellt wird.

  4. Hat es Auswirkungen auf die Zulassung wenn die Praxis vorübergehend geschlossen oder nur zeitweise geöffnet ist? Nein.

  5. Gibt es spezielle Sonderregelungen für Rehasport?
    Ja, hier gelangen Sie zu den FAQs Rehasport.

Hinweis: Obwohl die Antworten auf die häufig gestellten Fragen nach gründlicher Recherche und bestem Wissen formuliert werden kann keine Haftung übernommen werden. Entscheidend sind jeweils die Aussagen der regional zuständigen Behörden.