Beim Kundenservice der NOVENTI azh srzh zrk versuchen wir alle Fragen rund um den Coronavirus zu beantworten. Hier finden Sie die häufigsten Fragen mit unseren Antworten und Empfehlungen.
Wie lauten die möglichen Unterbrechungsfristen auf Grund des Coronavirus? Die in § 16 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HM-RL) geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs.2 SGB V vereinbarten Unterbrechungsfristen werden vorübergehend nicht geprüft. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.05.2020 und wird auf Verordnungen, bei denen der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17.02.2020 lag, angewendet.
Wie werden die Fristen de Entlassmanagements (nach §16a, Heilmittelrichtlinie) im Rahmen der Corona-Sonderregelungen verändert? Die 7-Kalendertage-Frist wird auf eine 14-Kalendertage-Frist sowie die 12-Kalendertage-Frist auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.
Für welche Kostenträger gelten diese Sonderregelungen? Für alle gesetzlichen Krankenkassen.
Gelten die Unterbrechungsfristen der gesetzlichen Krankenkassen auch für BG und Unfallkassen? Ja, die DGUV hat sich den Regelungen bis einschl. 30.04.20 angeschlossen.
Wie lange gelten die aktuellen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen? Vorläufig bis einschließlich 31.05.2020.
Darf ich Verordnungen, die nicht richtlinienkonform ausgestellt wurden, selbst abändern? Änderungen oder Ergänzungen können, solange die Ausnahmeregelungen gelten, auch ohne Rücksprache mit dem Arzt vom Therapeuten vorgenommen werden. Zu beachten: dies gilt nicht für die Art des Heilmittels oder die verordnete Menge. Änderungen/Ergänzungen müssen auf der Rückseite der Verordnung begründet und mit Datum und Handzeichen versehen werden.
Dürfen Heilmittelbehandlungen derzeit nur durchgeführt werden, wenn ein „ärztliches Attest“ für die Notwendigkeit vorliegt? Nein, diese Aussage beruht auf missverständlichen Veröffentlichungen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben mit ihren Empfehlungen vom 31.03.2020 klargestellt, dass eine ärztliche Verordnung immer medizinisch notwendig und daher auch grundsätzlich abrechnungsfähig ist.
Können angefangene Verordnungen bei denen noch Behandlungstermine offen sind, abgerechnet werden? Ja, es sind Zwischenabrechnungen- bzw. Teilabrechnungen erlaubt.
Was muss bei Zwischen- bzw. Teilabrechnungen beachtet werden? Zunächst st es sinnvoll, eine Kopie der Verordnung anzufertigen. Zur Zwischenabrechnung wird zunächst die Originalverordnung mit den bisherigen Behandlungsdaten sowie den erforderlichen Unterschriften des Patienten und dem Vermerk „Zwischenabrechnung“ eingereicht. Nach Abschluss der Behandlung kann die Kopie mit den restlichen Daten und Unterschriften (im Original) eingereicht werden. Hier finden Sie die Anleitung zur korrekten Einreichung einer Zwischenabrechnung.
Dazu liegen uns derzeit keine offiziellen Informationen vor. Wir empfehlen jedoch, dies vorsorglich zu dokumentieren, da dies eventuell zum Nachweis von Ausfällen nötig werden könnte.
Welche Behandlungen dürfen per Videobehandlung oder telefonischer Beratung erfolgen? Laut den Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 31.03.2020 sind Videobehandlungen in folgenden Bereichen möglich:
Wer entscheidet, ob eine Behandlung persönlich oder per Videobehandlung erfolgen darf? Der Therapeut oder die Therapeutin.
Muss der Versicherte sein Einverständnis zur Videobehandlung schriftlich erteilen? Ja, z.B. per Fax oder E-Mail. Die Erklärung muss aber nicht der Abrechnung beigefügt werden. Der Leistungserbringer muss sie jedoch für evtl. Rückfragen der Kassen vorhalten.
Müssen die Behandlungen, die als Videobehandlung abgegeben werden, für die Abrechnung gesondert gekennzeichnet werden?Ja, die entsprechenden Behandlungstermine sind auf der Verordnung mit dem Zusatz „V“ oder „Video“ zu kennzeichnen. Beratungen im Rahmen der Ernährungstherapie können telefonisch erfolgen. In diesem Fall wird die Kennzeichnung mit „T“ oder „Telefon“ vorgenommen.
Muss ich meine Praxis schließen? Aktuell können wir aufgrund der landes- oder gar bundesweiten Informationen keine Aussage über die gültigen Regelungen und Handlungsempfehlungen für die einzelnen Heilmittelerbringer treffen. Sobald neue Informationen vorliegen, informieren wir an dieser Stelle. Ausnahme Rehasport/Funktionstraining: da diese Therapien im Rahmen von Gruppen stattfinden, ist eine Durchführung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihren Verband oder das zuständige Gesundheitsamt.
Ja, das ist möglich. Die Kassen akzeptieren vorübergehend auch mehrere Abrechnungen pro Leistungserbringer und Monat damit abgebrochene oder beendete Verordnungen zeitnah abgerechnet werden können. Bitte beachten Sie jedoch, dass für jede Einreichung eine separate Abrechnung erstellt wird.
Hat es Auswirkungen auf die Zulassung wenn die Praxis vorübergehend geschlossen oder nur zeitweise geöffnet ist? Nein.
Gibt es spezielle Sonderregelungen für Rehasport?
Ja, hier gelangen Sie zu den FAQs Rehasport.
Hinweis: Obwohl die Antworten auf die häufig gestellten Fragen nach gründlicher Recherche und bestem Wissen formuliert werden kann keine Haftung übernommen werden. Entscheidend sind jeweils die Aussagen der regional zuständigen Behörden.