Für den Transport von Kranken oder anderweitig Pflegebedürftigen übernehmen gesetzliche Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten. Welche das sind und wer berechtigt ist, diese Kosten abzurechnen, lesen Sie hier.
Beratung unter 089 92108-333Abrechnung Krankenfahrten
Zunächst ist einmal wichtig, dass ein Unterschied besteht zwischen Krankentransporten, Rettungsfahrten und Krankenfahrten. Im Wesentlichen liegt dieser darin, dass bei Krankentransporten sowie Rettungsfahrten eine Versorgung der transportierten Person durch medizinisches Fachpersonal oder Mediziner bzw. mithilfe der Ausstattung des Transportmittels erfolgen kann, wohingegen dies bei Krankenfahrten nicht gegeben ist. Somit gilt die Beförderung per Rettungswagen (Rettungs- oder Notarztwagen) als Rettungsfahrt, per Krankentransportfahrzeug als Krankentransport und per Taxi, Privat- oder Miet-KFZ sowie öffentlichem Verkehrsmittel als Krankenfahrt
In Deutschland legen Gesetze fest, wer für Krankentransporte oder -fahrten aufkommen soll. Möchten beispielsweise Taxiunternehmen sicher gehen, dass eine Krankenfahrt von der gesetzlichen Krankenkasse des Fahrgasts übernommen wird, sollten sie gut Bescheid wissen. Im Sozialgesetzbuch fünf hat der Gesetzgeber unter § 60 festgeschrieben, wann öffentliche Krankenkassen Fahrtkosten übernehmen. Darin heißt es zum Beispiel, die „Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung […] in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat.“ Einen Teil der Kosten müssen die Versicherten selbst tragen, wenn sie über keine Zuzahlungsbefreiung verfügen: Pro Fahrt sind 10% der Fahrtkosten, jedoch mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € fällig. Anders als bei Heil- und Hilfsmitteln muss auch für Kinder und Jugendliche Zuzahlung geleistet werden.
Zum 1. Juli 2020 ändert sich die Verordnung zur Krankenbeförderung. Hintergrund ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren für bestimmte Patientengruppen.
Bei Krankenfahrten, deren Kosten die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen, muss gegeben sein: Die Fahrt ist zwingend medizinisch notwendig und ein Vertragspartner der Krankenkasse, also ein Vertragsarzt oder zugelassener Psychotherapeut, hat dies förmlich verordnet (dazu später mehr). Auch betreffend den Fahrtzweck gelten Regeln: Wird der Patient zu einer stationären Behandlung ins Krankenhaus gebracht, übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen in der Regel die Kosten, ohne dies zuvor genehmigt zu haben. Auch kommen sie für gewöhnlich für die Kosten für Fahrten zu sogenannten stationsersetzenden Eingriffen auf. Damit sind vor- oder nachstationäre Behandlungen bzw. ambulante Operationen in einem Krankenhaus oder einer Facharztpraxis gemeint, durch welche eine aus medizinischer Sicht gebotene voll- oder teilstationäre Behandlung vermieden wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Patient sich selbst gegen einen stationären Aufenthalt entscheidet und stattdessen die betreffende Behandlung wählt. Allerdings gibt es hier keine allgemeingültige Angabe des Gesetzgebers. Daher ist eine vorherige Klärung mit der Krankenkasse ratsam.
Fahrten zu ambulanten Behandlungen müssen für gewöhnlich vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Bei medizinisch notwendigen Fahrten mit einem Taxi- oder Mietwagenunternehmen ist für die Kostenübernahme grundsätzlich eine ärztliche Verordnung der Krankenbeförderung erforderlich. Keine Genehmigung brauchen:
Liegt somit einer der Punkte vor, so kann die Krankenfahrt ohne vorherige Genehmigung mit dem Kostenträger abgerechnet werden.
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In den meisten Fällen hilft bei der Einschätzung, ob eine Krankenfahrt von der Krankenkasse übernommen wird, die Unterscheidung nach Fahrten zu einer stationären und zu einer ambulanten Behandlung. Erstere muss sich der Patient von seiner Krankenkasse nicht genehmigen lassen. Fahrten zu einer ambulanten Behandlung muss er sich in der Regel genehmigen lassen, denn hier übernehmen die Krankenkassen nur in Ausnahmefällen die Kosten. Welches Fahrzeug für eine von der Krankenkasse bezahlten Fahrt infrage kommt, ist außerdem vorgegeben.
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Für die Kostenübernahme von Krankentransporten gilt ebenfalls, dass die zwingende medizinische Notwendigkeit gegeben sein muss. Dies ist etwa der Fall, wenn eine medizinisch-fachliche Betreuung oder die medizinisch-technische Ausstattung des Fahrzeugs für die zu transportierende Person nötig sind oder durch den Transport die Übertragung von schweren Erkrankungen unterbunden wird. Wenn ein Patient wegen seines gesundheitlichen Zustands mit Rettungs- oder Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeugen und Rettungshubschrauber befördert werden muss, sind diese sogenannten Rettungsmittel verordnungsfähig. Die Voraussetzungen für die Wahl des Befördungsmittels oder auch Formalien der dafür vorliegenden Verordnung gibt die Krankentransport-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses Auskunft.
Öffentliches Verkehrsmittel, Privat- oder Mietwagen, Taxi – grundsätzlich kann sich ein gesetzlich Krankenversicherter natürlich aussuchen, womit er zu einem von seiner Krankenkasse genehmigungsfähigen Zweck transportiert werden möchte. Möchte er jedoch die Kosten erstattet bekommen, muss er dabei beachten: Es gilt das Prinzip der Wirtschaftlichkeit in Kombination mit der medizinischen Notwendigkeit. Grob gesagt muss das günstigste dem Zustand des Patienten zumutbare Verkehrsmittel gewählt werden. Sprich: Ist die Fahrt zu einer stationären bzw. genehmigten ambulanten Behandlung per öffentlichem Verkehrsmittel oder Privatfahrzeug dem Versicherten medizinisch nicht zumutbar, kann beispielsweise eine Taxifahrt erstattet werden.
Ärztliche bzw. psychotherapeutische Verordnungen von Krankentransporten oder -fahrten müssen mittels einer Verordnung zur Krankenbeförderung erfolgen.
Dieses auch Muster 4 genannte Formblatt entspricht einem Rezept, auf dem der Arzt oder Psychotherapeut alle für die Abrechnung relevanten Angaben einträgt. Im Einzelnen sind das beispielsweise die Stammdaten des Patienten gemäß der elektronischen Gesundheitskarte, das Beförderungsmittel, die medizinische Begründung, der Fahrtweg [von…nach] und weitere verordnungsrelevante Informationen. Vom Leistungserbringer müssen auf der Rückseite des Formulares noch Daten zur Abrechnung ergänzt werden. Außerdem muss der Versicherte jede Fahrt mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Wichtig: Krankenfahrten per Taxi werden nur dann von den Kassen bezahlt, wenn das Taxiunternehmen ein gültiges Institutsionskennzeichen hat, das es als zulässigen Leistungserbringer ausweist. Jede Filiale und jede Zweigstelle eines Unternehmens muss ein individuelles Institutsionskennzeichen haben. Weiter ist eine Tarifgrundlage für Krankentransporte zwingende Voraussetzung für die reibungslose Abrechnung. Auch wissenswert: Die Kassen kommen nur für die kürzeste Strecke auf und prüfen auch nach, ob diese genommen wurde. Es ist also nicht gewährleistet, dass die gefahrenen Kilometer zur Gänze verrechnet werden können.