Seit 01.01.2021 gilt für Heilmittelverordnungen die neue Heilmittelrichtlinie mit dem neuen Muster 13 als Verordnungsvordruck. Für eine sichere Abrechnung mit den gesetzlichen Kostenträgern müssen die Angaben des verordnenden Arztes und des Leistungserbringers korrekt und vollständig ausgefüllt sein. Das müssen Heilmittelerbringer beachten!
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Die wichtigsten Tipps zu den häufigsten Fragen unserer Kunden zum korrekten Umgang mit der neuen Heilmittelrichtlinie und dem Verordnungsmuster 13 haben wir für Sie in einem Beitrag zusammengefasst:
Wichtige Tipps zur Anwendung der neuen Heilmittelrichtlinie
1. Versichertenangaben - Hier ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu prüfen.
2. Betriebsstätten- und Arztnummer - Die BSNR und LANR müssen vom Arzt angegeben werden.
3. Ausstellungsdatum - Fehlt dieses, ist das Rezept grundsätzlich ungültig. Bitte in diesem Fall das Datum vom Arzt mit Unterschrift und Stempel nachtragen lassen. Die Frist zum Behandlungsbeginn ist 28 Tage.
4. Zuzahlung - Die Angabe „pflichtig“ oder „frei“ muss der Arzt deutlich erkennbar vorgeben. Bei Zuzahlungsbefreiung empfehlen wir Ihnen, sich die gültige Befreiungsbescheinigung vom Patienten vorlegen zu lassen. Weicht der Zuzahlungsbetrag von den Arztangaben auf der Vorderseite ab, ergänzen Sie dies bitte handschriftlich über dem Stempelfeld auf der VO-Rückseite. Beispiel: ZZ-frei nur bis 31.12.2020.
5. Auswahl des Heilmittelbereichs - Es darf pro Verordnung nur eine Heilmittelart ausgewählt sein.
6. Behandlungsrelevante Diagnosen - Die Diagnose ist grundsätzlich in Form des therapierelevanten ICD- Schlüssels anzugeben. Ein zweiter ICD-10 Code ist nur im Fall eines besonderen Verordnungsbedarfes notwendig. Freitext (6a) ist kein Pflichtfeld und nicht zwingend erforderlich.
7. Diagnosegruppen - Muss nach Vorgabe des neuen Heilmittelkataloges (z.B.: WS, EX, etc.) angegeben sein.
8. Leitsymptomatik - Eine oder mehrere verordnungsbegründende Leitsymptomatik/en sind vom Arzt nach Maßgabe des Heilmittelkataloges buchstabenkodiert (a, b oder c) oder als Klartext anzugeben. Auch eine patientenindividuelle Beschreibung (8a) ist möglich.
9. Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges - Bei Physio- und Ergotherapie können bis zu drei vorrangige Heilmittel verordnet werden. Bei Logopädie sind verschiedene Behandlungszeiten oder Einzel- u. Gruppentherapie in Kombination möglich.
10. Behandlungseinheiten - Die Höchstverordnungsmenge laut Heilmittelkatalog darf pro Verordnung nicht überschritten werden. Bei der Verordnung von mehreren vorrangigen Heilmitteln muss die Behandlungsmenge aufgeteilt werden.
11. Ergänzendes Heilmittel - Ein ergänzendes Heilmittel darf maximal bis zur Summe der Behandlungs-menge der vorrangigen Heilmittel verordnet werden. Es kann maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden.
12. Therapiefrequenz - Frequenzempfehlungen sind im HMK vorhanden. Der Arzt kann jedoch in medizinisch begründeten Fällen ohne zusätzliche Dokumentation auf der Verordnung hiervon abweichen. Eine Änderung kann durch den Therapeuten, im Einvernehmen mit dem Arzt, ohne erneute ärztliche Unterschrift erfolgen und muss auf der Rückseite dokumentiert werden.
13. Therapiebericht - Optional wenn ein Therapiebericht vom Arzt angefordert wird.
14. Hausbesuch - Die Angabe muss zwingend mit „ja“ oder „nein“ vom Arzt angekreuzt sein.
15. Dringlicher Behandlungsbedarf - Ist dieses Feld angekreuzt, muss innerhalb von 14 Kalendertagen mit der Behandlung begonnen werden. Eine Fristüberschreitung ist nicht zulässig. Eine Korrektur kann nur durch den Arzt erfolgen. Ohne die Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs hat die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen. Nach Ablauf der genannten Zeiträume verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
16. Ggf. Therapieziele / weitere med. Befunde und Hinweise - Kann vom Arzt optional für weitere medizinisch relevante Details genutzt werden. Es kann vom Arzt auch ein Beiblatt verwendet werden.
17. Stempel und Unterschrift des Arztes - Zwingend erforderlich, da die Verordnung ansonsten ungültig ist. Der Stempel kann auch maschinell eingedruckt werden.
18. IK des Leistungserbringers - Bitte tragen Sie Ihre IK-Nummer auf der Vorderseite der Verordnung ein. Kunden der NOVENTI azh srzh zrk können dieses Feld leer lassen.
19. Datum der Leistungsabgabe - Datum der tatsächlichen Leistungsabgabe muss angegeben werden. Änderungen können nur nach erneuter Unterschrift des Patienten vorgenommen werden.
20. Maßnahmen - Bitte Maßnahmen (auch HB) leserlich angeben und Begründungen bei Behandlungsunterbrechungen berücksichtigen. Abkürzungen laut Heilmittelkatalog verwenden.
21. Leistungserbringer - Hier ist das Kürzel des behandelnden Leistungserbringers vorgesehen. Eine Verpflichtung zur Eintragung ist derzeit noch nicht abschließend geregelt.
22. Unterschrift des Versicherten - Bitte lassen Sie den Patienten die erfolgten Leistungen unterschreiben. Bei abweichenden Unterschriften (z.B. Pfleger, Angehöriger) ergänzen Sie bitte einen erklärenden Vermerk.
23. Rechnungs- und Belegnummer - Als Kunde der NOVENTI azh srzh zrk können Sie diese Felder freilassen. Den Eintrag übernimmt die NOVENTI azh srzh zrk.
24. Behandlungsabbruch - Datum und Begründung müssen vom Leistungserbringer eingetragen werden.
25. Abweichung der Frequenz / Änderung in Gruppen- oder Einzeltherapie - Hier müssen die Änderungen dokumentiert werden. Gemäß Anlage 3 zur neuen Heilmittelrichtlinie können diese Änderungen ohne erneute Un-terschrift des Arztes durchgeführt werden. Bitte beachten Sie den Tipp: Änderungen der Heilmittelverordnung.
26. Stempel und Unterschrift des Leistungserbringers - Diese sind seitens des Leistungserbringers (Behandler oder Praxisinhaber) Voraussetzung, um die Verordnung abzurechnen.
27. Angabe der Positionierung - Für die Positionierung gibt es keine spezifischen Felder, da die Übermittlung an die Kassen grundsätzlich elektronisch erfolgt. Sofern Sie keine Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung haben, machen Sie die Angabe Positionsnummern auf der Rückseite der Verordnung (s. Beispiel). Das Ausfüllen zusätzlicher Formulare ist nicht notwendig. TIPP: Mit dem Zusatzservice "Positionierung" nehmen wir Ihnen diese Tätigkeit ab. Für Kunden der NOVENTI azh srzh zrk bequem buchbar über das OnlineCenter.
28. Angabe der Werte zur Mitarbeiterstatistik - Die Mitarbeiterstatistik wird nach wie vor auf der Vorderseite der Verordnung angegeben.
Bei fehlenden oder falschen Angaben des Arztes kann eine Heilmittelverordnung korrigiert werden. Bitte beachten Sie dazu die Regelungen in der Anlage 3 zur Heilmittelrichtlinie sowie eventuelle rahmenvertragliche Regelungen.
Mit erneuter Arztuntersschrift:
Im Einvernehmen des Arztes:
Information an den Arzt:
Für die Positionierung gibt es im neuen Muster 13 keine expliziten Felder.
Die Angabe der Positionen ist aber dann zwingend für die Abrechnung notwendig wenn keine elektronische Datenermittlung erfolgt.
Susanne Schneider
Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.
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